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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-23

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-23

Wortprotokoll

Die erste Differenz haben wir in Artikel 21 KVG. Da will die Kommissionsmehrheit, dass die Lieferung der Daten "jährlich" zu erfolgen hat, nicht nur "regelmässig". Gleichzeitig wird das Bundesamt verpflichtet, den Versicherern den konkreten Zweck der Datenlieferung vorgängig bekannt zu geben. Dieser Entscheid wurde sehr knapp mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten getroffen.

Die Minderheit Brand zu Artikel 21 Absatz 2 möchte die Beschaffung von Individualdaten einschränken. Gemäss der Kommissionsmehrheit gilt, dass Daten grundsätzlich aggregiert geliefert werden müssen, aber zur speziellen Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis d kann der Bundesrat vorsehen, dass Daten pro versicherte Person erhoben werden können. Der Antrag der Minderheit Brand zu Absatz 2bis möchte es dem Bundesrat überlassen, den klaren Zweck zu deklarieren, wenn er Individualdaten erheben will. Das ist indes der Kern der Vorlage, denn es geht um die Definition des Zwecks: Wofür können Individualdaten erhoben werden? Die Kommissionsmehrheit schafft Klarheit, wenn definiert wird, zur Erfüllung welcher Aufgaben aggregierte Daten nicht genügen. Die Kommission hat den Entscheid mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefasst.

Die Minderheit Brand möchte auch Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d streichen. In Ergänzung der ständerätlichen Vorlage will die SGK mehrheitlich, dass auch Individualdaten zur Beurteilung und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen im Bereich der Arzneimittel sowie im Bereich der Mittel und Gegenstände einverlangt werden können. In diesem Bereich verfügt das BAG heute einzig über aggregierte Informationen sowie Brancheninformationen. Es fehlen aber beispielsweise detaillierte Informationen über den effektiven Einsatz von Arzneimitteln, über die tatsächlichen Abgabepreise der Mittel und Gegenstände sowie die Beträge, welche die Versicherten im Bereich der Mittel und Gegenstände selbst übernehmen müssen. Ohne diese Bestimmungen fehlen Antworten auf wichtige Fragen, wie: Wie wirken Regulierungen in den Bereichen Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände? Wie wirken sich Preissenkungen aus, und wie werden Mittel und Gegenstände über welchen Bezugskanal abgegeben?

Für die Vorbereitung von gezielten und wirksamen Massnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen braucht es mehr Transparenz, und dazu bilden diese Daten notwendige Grundlagen. Die SGK ist mit 13 zu 10 Stimmen dem Antrag des Bundesrates gefolgt.

In Artikel 35 KVAG geht es um Daten, welche der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterzugeben sind. Wenn wir eine Vereinfachung der Datenerhebung wollen, sollten wir nicht unterschiedliche Anforderungen ins KVG und ins KVAG aufnehmen. Es ist das Ziel der Kommissionsmehrheit, das Verfahren bei der Datenerhebung zu vereinfachen und nicht zu komplizieren. Deshalb sollten nach KVAG und KVG gleiche Daten erhoben werden müssen. Die Kommission hat ihren Beschluss mit 13 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen gefasst.

Ich bitte Sie, bei allen Minderheitsanträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.