Amherd Viola · Bundesrat · 2020-09-23
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2020-09-23
Wortprotokoll
Ich äussere mich zunächst zu Artikel 7. Die Minderheit will an einer Bestimmung festhalten, mit welcher der Bundesrat verpflichtet werden soll, den Sicherheitspolitischen Kommissionen seine Ziele und die Kosten für die Informationssicherheit zur Konsultation vorzulegen. Diese neue Bestimmung ist unnötig, weil das Parlamentsgesetz den Kommissionen bereits umfassende Kontrollrechte verleiht. So sind die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen immer involviert, und auch die SiK als Fachkommission kann jederzeit eine Konsultation verlangen. Insbesondere bringt diese Bestimmung im vorliegenden Gesetz keinen Mehrwert, da das Parlament als mitverpflichtete Behörde bei der Festlegung der Sicherheitsziele so oder so beteiligt wird. Da auch die Kantone mitbetroffen sind, wird es zu den entsprechenden Verordnungen des Bundesrates zwingend Vernehmlassungen geben, bei denen sich auch die politischen Parteien einbringen können. Des Weiteren sieht Artikel 89 des Gesetzes vor, dass der Bundesrat periodisch den zuständigen Fachkommissionen über die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des Gesetzes Bericht erstattet.
Wie Sie sehen, will sich der Bundesrat der Kostenkontrolle nicht entziehen, im Gegenteil. Er hat sie bereits als zwingenden Bestandteil in das Gesetz aufgenommen. Ich bitte Sie entsprechend, das Gesetz nicht mit einem unnötigen Artikel zu belasten und dem Antrag der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat zu folgen.
Ich äussere mich gleich auch zur Minderheit zu Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 26. Wie gehört, geht es hier um die Benutzung der AHV-Nummer. Wir wollen die AHV-Nummer systematisch als Personenidentifikator verwenden, um unsere Cybersicherheit zu gewährleisten. Wir müssen Personen fehlerfrei identifizieren, bevor wir ihnen Zugriff auf die Informatiksysteme des Bundes erteilen. Wird dies nicht getan, ist das Missbrauchspotenzial gross, und die Türen für Cyberangriffe werden geöffnet. Die Armee darf bereits heute für die Benutzer ihrer Systeme die AHV-Nummer verwenden. Die Kommissionsmehrheit will dies den anderen Behörden des Bundes verweigern. Damit wird eine Sicherheitslücke offen gelassen, die unbedingt geschlossen werden sollte. Die AHV-Nummer wird übrigens bereits heute sehr breit ausserhalb des Sozialversicherungsbereiches benutzt. Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf führt eine Liste sämtlicher Stellen, die durch das Gesetz ermächtigt sind, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden. Diese Liste umfasst 9000 Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die heute für verschiedenste Zwecke die AHV-Nummer nutzen können. Darin enthalten sind unter anderem sämtliche Bildungsinstitutionen, einschliesslich z. B. Kindergärten und Coiffeurschulen.
Wir wollen die AHV-Nummer zur Identifizierung unserer Informatikbenutzer verwenden, für nichts anderes. Die Staatspolitische Kommission hat nach dem Ständerat am 3. Juli 2020, im Übrigen ohne Gegenstimme, einer Änderung des AHV-Gesetzes zugestimmt, wonach neu alle Behörden die AHV-Nummer generell verwenden dürfen. Die Regelung im vorliegenden Gesetz ist trotz der Revision des AHV-Gesetzes nötig, und zwar vom zeitlichen Ablauf her, weil sie dem Bund bis zum Inkrafttreten der AHV-Gesetzesanpassung klare Sicherheits- und Effizienzgewinne bietet. Wenn wir einmal in der Gesetzgebung prospektiv sind und nicht hinterherhinken, dann sollten wir dem eigentlich zustimmen.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Minderheit Riniker zu Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 26 zuzustimmen und damit dem Ständerat zu folgen.