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Markwalder Christa · Nationalrat · 2020-09-24

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-24

Wortprotokoll

Diese Vorlage ist ein kleiner Schritt für unser Parlament, aber ein grosser Schritt für betroffene Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Sie sollen künftig ihr eingetragenes Geschlecht und ihren Vornamen mittels Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten rasch und unbürokratisch ändern können. Eine vorgängige medizinische Untersuchung oder andere Vorbedingungen sind nicht mehr notwendig. Heute müssen betroffene Menschen hohe Hürden überwinden und die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung gerichtlich feststellen lassen. Die Verfahren sind oftmals langwierig und uneinheitlich, da keine klare gesetzliche Regelung besteht.

Mit dieser schlanken und einfachen Vorlage soll Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung das Leben erleichtert werden, indem sie den Eintrag ihres Geschlechts und ihres Vornamens im Personenstandsregister mittels Erklärung vor dem Zivilstandsamt ändern können. Dieses Verfahren stärkt die Selbstbestimmung und entbürokratisiert die zivilrechtliche Geschlechtsänderung. Zudem ist die Reform Ausdruck der Solidarität mit den Betroffenen. Diese sind oft bereits einem erheblichen persönlichen, sozialen, gesellschaftlichen und familiären Leidensdruck ausgesetzt. Im Jahr 2018 liessen 173 Personen ihr Geschlecht im Personenstandsregister ändern. Es geht also nicht um eine Gesetzesänderung für eine breite Masse, sondern um eine gezielte Erleichterung für Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung.

Wichtig zu betonen ist, dass die Änderung im Personenstandsregister keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse hat: Ist die betreffende Person nämlich verheiratet, bleibt die Ehe bestehen; für die eingetragene Partnerschaft gilt dies ebenfalls. Auch Kindesverhältnisse bleiben unverändert bestehen. Missbräuchliche Erklärungen zur [PAGE 1823] Änderung des Geschlechts würden seitens des Zivilstandsamts abgelehnt.

Unsere Kommission hat des Weiteren intensive Debatten darüber geführt, ob mit dieser schlanken Revision sozusagen durch die Hintertür das dritte Geschlecht indirekt gesetzlich verankert wird. Dies ist mit dieser Gesetzesrevision nicht beabsichtigt, weshalb die Minderheit II (Vogt) zu Artikel 30b Absatz 1 ZGB überflüssig ist. Die Frage, ob gegenüber dem Zivilstandsamt auch eine schriftliche Erklärung genügt, wird von der Mehrheit verneint, weshalb die Minderheit I (Brenzikofer) abzulehnen ist. Es wurde beraten, ob bei Minderjährigen die Zustimmung der Eltern oder bei verbeiständeten Personen die Zustimmung seitens der Kesb erforderlich ist, was unsere Kommission grossmehrheitlich abgelehnt hat.

Im Sinne von "Ein grosser Schritt für die betroffenen Personen und ein kleiner Schritt für das Parlament" bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und stets den Kommissionsmehrheiten zu folgen.