Lohr Christian · Nationalrat · 2020-09-24
Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-24
Wortprotokoll
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 26. Juni 2020 die Motion geprüft, die Ständerätin Liliane Maury Pasquier am 26. September 2019 eingereicht hatte und die von Ständerätin Elisabeth Baume-Schneider übernommen wurde. Der Ständerat hat die Motion am 12. Dezember 2019 angenommen. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) so anzupassen oder die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Selbstständigerwerbende im Fall einer Mutterschaft Anspruch auf Betriebszulagen analog den Betriebszulagen nach Artikel 8 erhalten sollen. Die SGK-N hat das Geschäft beraten und beantragt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen, die Motion anzunehmen.
Ich zitiere aus der Begründung der Motionärin: "Das EOG regelt die Entschädigungen für Militärdienstleistende und für die Mutterschaft. Dabei ist für Selbstständigerwerbende bei der Wehrpflicht eine Betriebszulage vorgesehen, mit der die Kosten, die für den laufenden Betrieb auch anfallen, wenn die Person Dienst leistet, zu einem Teil entschädigt werden. In der Mutterschaftsversicherung ist dies nicht vorgesehen. Das EOG verfolgt das Ziel eines angemessenen Lohnersatzes bei Militärpflicht und Mutterschaft. Es ist nicht einzusehen, warum diese Gleichbehandlung nicht auch für Selbstständigerwerbende bei Mutterschaft gelten soll. Selbstständigerwerbende haben auch im Fall von Mutterschaft laufende Betriebskosten, die auch während des Urlaubs anfallen."
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 20. November 2019 zum Ausdruck gebracht, dass er die Annahme der Motion empfiehlt. Der Ständerat hat die Motion am 12. Dezember 2019 ohne Gegenstimme angenommen. Die Erwägungen der Kommission fallen wie folgt aus: Wie bereits der Bundesrat und der Ständerat unterstützt auch die Kommission das Anliegen der Motion.
Selbstständigerwerbende Personen, die Militärdienst leisten und laufende Betriebskosten tragen müssen, weil sie sich während des Dienstes nicht um das Unternehmen kümmern können, haben Anspruch auf Betriebszulagen. Diese dienen dazu, die anfallenden Kosten auf eine pauschale Art und Weise zu decken. Selbstständigerwerbende Frauen, die Mütter werden, haben heute keinen Anspruch auf diese Zulagen. Wenn selbstständigerwerbende Frauen Mütter würden, entstünden ihnen jedoch während des Urlaubs ebenfalls Kosten für den laufenden Betrieb. Daher sei eine Gleichbehandlung bei den Betriebszulagen angezeigt, so die Ansicht der Kommission.
Eine Minderheit wird Ihnen heute dann die Ablehnung der Motion beantragen, da für sie eine weitere Belastung der EO aus finanzpolitischen Gründen nicht tragbar sei. Die EO könne nicht dauernd für alle möglichen Versicherungsansprüche beigezogen werden, da sich der EO-Fonds ansonsten noch schneller leere, so die Minderheit.
Ich wiederhole: Die SGK-N beantragt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen, die Motion anzunehmen.