Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2020-10-30
Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2020-10-30
Wortprotokoll
Ich lege meine Interessenbindung offen: Ich bin Präsidentin des Schweizerischen Treuhänderverbandes, ich habe eine Treuhandfirma, bin Partnerin einer Wirtschaftsprüfungsfirma und bin selber zugelassene Revisorin.
Gemäss Artikel 23 soll nun jedoch die Revisionsstelle der kreditnehmenden Gesellschaft, wenn sie eine Verletzung einer Kreditverwendungsbedingung gemäss Artikel 2 Absatz 2 feststellt, dem Verwaltungsrat eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes stellen und bei Verstreichen dieser Frist der zuständigen Bürgschaftsorganisation Meldung machen. Ob ein Kreditnehmer anspruchsberechtigt war, einen Covid-19-Kredit zu Recht erhalten und diesen in der Folge auch ordnungsgemäss verwendet hat, ist allerdings nicht Gegenstand der Abschlussprüfung und gehört nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Revisionsstelle. Lediglich - wie Frau Badran dies richtigerweise ausgeführt hat - die Kreditverwendungsbeschränkung bezüglich der Ausschüttung von Dividenden und der Rückerstattung von Kapitaleinlagen wird geprüft, nicht jedoch alle übrigen Kreditverwendungskriterien.
Dann kommt noch hinzu - das habe ich von denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich immer wahnsinnig gegen die Missbrauchsbekämpfung ins Zeug gelegt haben, nirgends gehört -, dass rund 80 Prozent der Kredite an Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden vergeben wurden, die mehrheitlich aufgrund der Opting-out-Regelung im Obligationenrecht über keine Revisionsstelle verfügen oder die aufgrund ihrer Rechtsform per se keiner Revisionspflicht unterstehen; hier kann mit dem vorliegenden Artikel 23 die angestrebte Missbrauchsbekämpfung ohnehin nicht erfolgen.
Es kann auch nicht sein, dass wir gegenüber den Bürgschaftsgenossenschaften eine Meldepflicht haben. Wir können keine Dritten über Gesetzesverstösse informieren, zu deren Kontrolle wir nicht beauftragt sind; das hat auch etwas mit der Haftung zu tun.
Die Wirtschaftsprüfer verweigern sich nicht, und sie möchten sich auch nicht aus der Verantwortung ausschliessen, aber sie wollen nicht, dass falsche Erwartungen in die Revision gesetzt werden. Es besteht ein Prüfungsstandard der Verbände, das ist sozusagen die Bibel der Wirtschaftsprüfer, und es bestehen die Aufgaben der Revisionsstelle gemäss OR. Die in Artikel 23 formulierten Aufgaben gemäss Bundesrat gehen jedoch nach Auffassung der Fachleute über diese hinaus. Und wenn die Verwaltung behauptet, dass es nicht so ist, dass die Aufgaben erweitert werden, dann müssen wir als Fachleute klarstellen, dass wir das eben so auffassen.
Eine saubere Prüfung erfordert grundsätzlich die Erteilung eines speziellen, eigenen Auftrages, bei dem die Prüfungsinhalte klar abgesteckt werden. Der einzige Weg kann also nur der sein, die Prüfung allfälliger Missbrauchsfälle in einem separaten Auftrag abzuwickeln.
Herr Kollege Grossen, ich muss Ihnen sagen, es ist ein etwas einfaches Argument, wenn Sie hier sagen, wir wollten mit diesem Artikel irgendwelche Aufträge generieren. Wir haben sehr, sehr viel zu tun, insbesondere auch aufgrund der Covid-19-Massnahmen mit Kurzarbeit und den Selbstständigerwerbenden. Wir unterstützen ja unsere Kunden diesbezüglich auch. Das ist also sicher kein Argument, im Gegenteil: Wir wollen mit diesem neuen Artikel 23 Hand bieten, dass eben eine gewisse Gleichbehandlung besteht zwischen Firmen, Unternehmungen, die eine ordentliche Revisionsstelle haben und haben müssen, und denjenigen, die das nicht haben müssen. Wir machen hier den Vorschlag, dass eben auch die Möglichkeit besteht, die Unternehmungen ohne Revisionsstelle kontrollieren zu können.
In diesem Sinne wird die FDP-Liberale Fraktion der Mehrheit zustimmen.