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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2020-10-30

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-10-30

Wortprotokoll

Mit seiner Motion möchte Ständerat Erich Ettlin den Bundesrat mit einer Änderung des Finanzkontrollgesetzes beauftragen. Teilprivatisierte Unternehmen des Bundes wie die Swisscom sollen nicht mehr vom Anwendungsbereich des Finanzkontrollgesetzes erfasst werden, womit die Finanzaufsichtskompetenz der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gegenüber diesen Unternehmen entfällt.

Der Nationalrat ist Zweitrat. Der Ständerat hat die Motion in der letzten Wintersession angenommen. Ihre Finanzkommission hat die Motion an der Sitzung vom 14. Mai 2020 behandelt und sie mit 22 zu 2 Stimmen abgelehnt. Die grosse Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen ebenfalls, die Motion abzulehnen.

Drei Argumente stehen im Vordergrund. Erstens: Der Bundesrat selbst hatte 1998 in seiner Botschaft die Aufnahme der nun zur Diskussion stehenden Bestimmung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzkontrollgesetzes beantragt. Er hat sich damals bewusst für den Einsatz und die Prüfbefugnisse der EFK entschieden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber die Bestimmung nun ändern soll. Es ist nicht ersichtlich, worin ein Vorteil des Mehrheitsaktionärs Bund gegenüber Minderheitsaktionären bestehen soll. Eine Prüfung durch die EFK kann das Bestehen von Problemen aufzeigen, was ebenso den Minderheitsaktionären dient. Zudem können diese informiert werden, wenn befürchtet wird, dass eine bestimmte Information zu einem Vorteil für den Bund werden könnte.

Zweitens: Die Swisscom ist eine Gesellschaft, die eine Aufgabe im Namen des Service public wahrnimmt. Darin liegt die Begründung dafür, dass der Bund Aktien der Swisscom hält. Wenn der Gesetzgeber nun der EFK die Möglichkeit entzieht, die Swisscom zu prüfen, werden der Bundesversammlung und den Finanzkommissionen Informationen, [PAGE 2050] Erklärungen und eine Beratung durch die EFK in Bezug auf die Swisscom entzogen. Solange der Bund mehr als 50 Prozent der Aktien hält und die Swisscom eine Service-public-Aufgabe wahrnimmt, muss die EFK prüfen können. Von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzkontrollgesetzes werden auch Unternehmen erfasst, die dem Bund zu hundert Prozent gehören. Eine Mehrheit davon ist in einer Monopolsituation und erfüllt im öffentlichen Interesse Aufgaben des Service public. Falls diese Unternehmen ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können, entsteht für den Bund ein Problem. Deshalb kommt der Prüfung durch die EFK eine grosse Wichtigkeit zu.

Dies führt mich zum dritten Punkt: Die EFK erfüllt gerade bei den Unternehmen des Service public eine wichtige Funktion für das Parlament, das die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt des Bundes wahrzunehmen hat. Schränkt man Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes ein, so schränkt man die parlamentarische Finanzoberaufsicht ein. Das darf nach Ansicht der Finanzkommission dort nicht geschehen, wo Steuergelder eingesetzt werden. Selbstverständlich muss die EFK die Prüfung mit der gebotenen Sensibilität unter Beachtung der aktien- und börsen- bzw. kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung der Vertraulichkeit potenziell kursrelevanter Informationen durchführen. Ihre Abklärungen dürfen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Aktionäre führen. Das kann aber gewährleistet werden.

Eine kleine Minderheit von zwei Mitgliedern der Kommission will mit den Argumenten des Motionärs die Motion annehmen.

In der Finanzkommission des Nationalrates blieb die Frage offen, welche Unternehmen unter den Wortlaut der Motion fallen. Der Motionär bezieht sich auf börsenkotierte Publikumsgesellschaften, bei denen der Bund eine Mehrheit hält. Das ist zurzeit die Swisscom, künftig wohl auch die Ruag. Nach den Informationen und Diskussionen in der Finanzkommission nicht betroffen sein sollten andere Unternehmen des Bundes wie die Identitas oder die Skyguide. Bei einer allfälligen Annahme der Motion müsste jedoch diese Frage genauer geprüft werden.

Namens der Finanzkommission ersuche ich Sie darum, die Motion abzulehnen.