Burgherr Thomas · Nationalrat · 2020-12-01
Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-01
Wortprotokoll
Unsere Minderheit II zu Artikel 17 Buchstabe f möchte abweichende Bestimmungen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz nur beim Anspruch und bei der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen für Lernende, also nur für Lehrlinge, gewähren. Diese müssen und sollen wir schützen. Der vorgeschlagene Buchstabe f ist für uns aber zu weit gefasst und umfasst insbesondere auch Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Dauer und Temporärarbeit.
Der vorliegende Buchstabe f verweist auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG. Abweichungen sollten aus unserer Sicht möglichst eingeschränkt vorgesehen werden. Es ist hierbei wohl verlockend, möglichst allen Ansprüchen und Forderungen nachzugeben. Wir müssen aber genau hinschauen, wo wir Ausnahmen und Sonderregelungen zulassen und wo nicht. Gerade im Temporärbereich ist der Härtefall eben nicht gegeben. Solche Arbeitskräfte sind derzeit gesucht, das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung aus dem Baugewerbe sagen. Es ist heute schwierig, Leute zu finden. Somit können solche Personen auch aktuell eine neue Stelle finden. Es braucht ein Engagement, aber es wird klappen. Zudem bezahlen Temporärarbeiter aufgrund ihrer Arbeitsform auch nur temporär Sozialleistungen. Auch das muss berücksichtigt werden.
Somit rechtfertigt dieser Umstand es nicht, hier Ausnahmen und abweichende Bestimmungen vorzusehen. Wir können und sollten nicht überall den Geldhahn öffnen. Hier ist es nicht dringend nötig.
Deshalb bitten wir Sie, hier lediglich die Lernenden zu schützen und für den Rest das geltende Recht spielen zu lassen.