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Bieri Peter · Ständerat · 2002-09-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Zu Artikel 34d Absätze 2 und 4: Es gilt zwischen der Festlegung von Gebühren und dem Verrechnen von Dienstleistungen korrekt zu unterscheiden. Wir schlagen zwei separate Absätze vor, weil es uns schien, dass die bundesrätliche Vorlage die beiden Dinge zu vermischen drohte. Der Begriff "Studiengebühren" ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Darunter fallen nicht nur die Immatrikulationsgebühren oder die Prüfungsgebühren, sondern beispielsweise auch die Abgaben für die Benützung der Bibliotheken und anderer Einrichtungen der ETH. Für eigentliche Dienstleistungen, die nicht mit dem Studienbetrieb zusammenhängen, können Marktansätze verlangt werden. Dies ist nun neu in Absatz 4 umschrieben. Die ETH und die Forschungsanstalten dürfen in diesem Bereich, wo sie unter Umständen Private konkurrenzieren, z. B. etwa bei Gutachten, keine Dumpingpreise verrechnen, denn das Gesetz verpflichtet sie gemäss Artikel 10 Absatz 2, Wettbewerbsverzerrungen zu unterlassen.