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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2002-09-26

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Das heisst, sie möchte die Geschäftsführung der IV-Stellen vom zuständigen Bundesamt überprüfen lassen. Frau Slongo [PAGE 774] möchte dem Nationalrat folgen. Ich möchte Ihnen jetzt darlegen, weshalb die Kommission der festen Überzeugung ist, dass man hier dem Bundesrat folgen muss.

Nach Artikel 64 Absatz 2 IVG in der aktuellen Fassung wie auch nach dem Entwurf des Bundesrates sollen die Geschäftsprüfungen der 27 IV-Stellen der einheitlichen Anwendung des Gesetzes dienen. Es ist die Aufgabe der IV-Stellen zu entscheiden, ob im Einzelfall ein Anspruch auf eine Leistung der IV besteht. Die Beurteilung dieser Leistungsansprüche bedarf in der Regel medizinischer, wirtschaftlicher, psychologischer, technischer und juristischer Kenntnisse. In vielen Fällen werden externe Spezialistinnen und Spezialisten für die Durchführung gewisser Abklärungen beigezogen. Im Rahmen der Geschäftsprüfungen wird demzufolge - ich möchte das hier betonen - nicht nur das Vorliegen der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen kontrolliert, sondern es wird beispielsweise auch geprüft, ob im Einzelfall dem Grundsatz Eingliederung vor Rente Rechnung getragen, die zutreffende Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades angewandt oder der Anspruchsbeginn korrekt ermittelt wurde.

Es geht also generell darum zu prüfen, ob im einzelnen Anwendungsfall die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind. Meistens entsteht beim Entscheid, ob eine Leistung durch die IV-Stelle zugesprochen oder abgelehnt wird, ein Ermessensspielraum. Ein solcher Ermessensspielraum ist bei anderen Sozialversicherungen nicht oder in einem wesentlich geringeren Ausmass vorhanden. Der Zweck der Geschäftsprüfung, eine rechtsgleiche und fachgerechte Umsetzung der IV-Gesetzgebung durch die IV-Stellen, ist deshalb für die IV von grosser Bedeutung und stellt hohe Anforderungen.

Das BSV hat vor einigen Jahren gemeinsam mit der Firma Ernst & Young das Geschäftsprüfungsverfahren überprüft und nach Outsourcing-Möglichkeiten gefragt. Im Expertenbericht wurde klar gesagt, dass die materielle Aufsicht - und um diese handelt es sich - nicht ausgelagert werden kann, denn die Geschäftsprüfung ist das zentrale Element zur Kontrolle der Einhaltung der Weisungen und der gesetzlichen Grundlagen.

Seit dem Jahr 2000 führt das BSV seine Geschäftsprüfungen nun auf der Basis der von Ernst & Young erarbeiteten Konzeption durch. Es wird eine risikoorientierte Prüfung vorgenommen. Das bedeutet, dass nicht mehr das ganze Arbeits- und Entscheidspektrum der IV-Stelle geprüft wird, sondern dass tendenziell schwierige Arbeitsgebiete und Fragestellungen im Vordergrund einer Prüfung stehen. Im derzeitigen Prüfzyklus werden Zusprachen von beruflichen Massnahmen, die Ausrichtung von Taggeldern sowie erstmalige Rentenzusprachen von Personen mit psychischen oder psychosomatischen Beschwerden oder mit Verletzungen an Knochen und Bewegungsorganen geprüft. Die Kontrolle erfolgt im BSV auf der Basis der in den Versichertendossiers vorhandenen Dokumente. An der Prüfung wirken unter anderem Fachleute aus Medizin, Ökonomie, Berufsberatung, Geisteswissenschaft und Jurisprudenz mit. Der Prüfbericht enthält im Rentenbereich auch eine vergleichende Bewertung der Arbeit der IV-Stellen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstützt das aktuelle Konzept der Geschäftsprüfung der IV-Stellen.

Bei diesen Geschäftsprüfungen geht es - ich möchte es wiederholen - nicht um eine Rechnungsprüfung. Diese wird im Rahmen der Prüfung der Ausgleichskassen gemacht, die auch für den Geldverkehr der IV zuständig sind. Im Bereich der IV müssen die Geschäftsprüfungen garantieren, dass die Gesetzgebung in den Kantonen rechtsgleich und effizient umgesetzt wird.

Ich denke, all dies spricht zu hundert Prozent dafür, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.