Aebi Andreas · Nationalrat · 2020-12-02
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-02
Wortprotokoll
Ziff.[NB]2[NB]Art.[NB]164a [GZ]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Baumann, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Grossen Jürg, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula)[GZ]
Titel [GZ]
Offenlegungspflicht für Nährstofflieferungen
Abs. 1 [GZ]
Wer Futtermittel oder Dünger in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über die Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe zu melden.
Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.
[VS]
Antrag Jauslin[GZ]
Titel[GZ]
Offenlegungspflicht für Nährstofflieferungen
Abs. 1 [GZ]
Futtermittel- und Düngerlieferungen an Landwirtschaftsbetriebe sind dem Bund zu melden, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann.
Abs. 2 [GZ]
Der Bundesrat legt den Kreis der Meldepflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen sind und wo diese zu melden sind.
Schriftliche Begründung[GZ]
Offenlegungspflicht ist ein notwendiges Element, damit der Vollzug der ausgeglichenen Nährstoffbilanz ermöglicht wird. Im Gegensatz zur Minderheit Baumann wird mit diesem Einzelantrag der Auftrag und der Zweck klarer definiert. Für Pflanzenschutzmittel hat eine solche Pflicht ja bereits eine Mehrheit gefunden. Damit wird die Glaubwürdigkeit der Landwirtschaft weiter verbessert. Ohne die Offenlegungspflicht für Nährstofflieferungen können die Ziele im Projekt digitales Nährstoff- und Pflanzenschutzmittel-Management nicht erfüllt werden. Eine Entlastung der Umwelt durch Verringerung der Nährstoffeinträge würde bedeutend geringer ausfallen. Die Offenlegungspflicht ist eine marktkonforme Lösung und stärkt das Ziel, Mineraldünger durch Hofdünger zu ersetzen. So erhält heimischer Dünger mehr Wert. Massnahmen zur Behebung von Nährstoffüberschüssen orientieren sich stärker am Verursacherprinzip. Pauschale Vorschriften, welche den Nährstoffeinsatz der Landwirte undifferenziert [PAGE 2213] einschränken, können vermieden werden. Da die Informationen zu den Futtermittel- und Düngerlieferungen von den Inverkehrbringern automatisch aus den Systemen der Firmen erfasst werden, ist der administrative Aufwand vertretbar. Die Aufzeichnung seitens der Landwirte, respektive aller Abnehmer von Nährstofflieferungen, wird vereinfacht und kann direkt für die Berechnung von Nährstoffbilanzen verwendet werden. Somit entfällt die aufwendige manuelle Übertragungsarbeit, und die Fehlerquote wird deutlich reduziert. Das Sanktionsrisiko für die Landwirte und der Kontrollaufwand für die Kantone sinken gleichermassen. Das digitale Vorliegen der Informationen über Nährstoffflüsse ist ein Schritt zu einem zeitgemässen Nährstoffmanagement. Eine Offenlegungspflicht erhöht die Transparenz. Heute ist nicht bekannt, wo Nährstoffe in Form von Düngemitteln zum Einsatz kommen. Durch die Aufzeichnung der Nährstofflieferungen durch den Inverkehrbringer und die Gegenkontrolle durch den Abnehmer erhält der Landwirt einen Nachweis über dessen Nährstoffeinsatz. Selbstdeklarationen sind damit nicht mehr nötig. Diese Entlastung kommt der Landwirtschaft entgegen und ist gleichzeitig eine wichtige Massnahme gegen einschränkende Vorhaben wie die Trinkwasser-Initiative. Die Offenlegungspflicht leistet einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Reduktionsziele zu den Nährstoffüberschüssen. Sie hilft, eine standortgerechte Landwirtschaft zu fördern und unsere natürlichen Ökosysteme zu schützen.
[VS]
Ch.[NB]2 art. 164a [GZ]
Proposition de la minorité [GZ]
(Baumann, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Birrer-Heimo, Grossen Jürg, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser, Rytz Regula)[GZ]
Titre [GZ]
Obligation de publier des données concernant les livraisons d'éléments fertilisants
Al. 1 [GZ]
Quiconque met en circulation des aliments pour animaux ou des engrais est tenu de fournir des données à la Confédération sur la cession aux exploitations agricoles.
Al. 2 [GZ]
Le Conseil fédéral détermine notamment quelles données doivent être saisies et à quel endroit celles-ci doivent être communiquées.
[VS]
Proposition Jauslin[GZ]
Titre[GZ]
Obligation de communiquer concernant les livraisons d'éléments fertilisants
Al. 1[GZ]
Les livraisons d'aliments pour animaux et d'engrais à des exploitations agricoles doivent être communiquées à la Confédération, afin que cette dernière puisse dresser un bilan des excédents d'éléments fertilisants à l'échelon national et régional.
Al. 2[GZ]
Le Conseil fédéral détermine le cercle des personnes soumises à l'obligation de communiquer et règle en particulier quelles données sont à saisir et à quelle instance elles doivent être communiquées.
[VS]
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Antrag der Minderheit Baumann ist zurückgezogen worden.