Lexipedia

Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-10-01

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-01

Wortprotokoll

Ich hoffe, dass ich etwas zur Linderung der Bauchschmerzen von Kollege Stähelin beitragen kann, indem ich den Antrag der Mehrheit jetzt noch etwas konkreter erläutere.

Ich habe gesagt, dass der Subsidiaritätsgrundsatz nach dem Antrag der Kommissionsmehrheit bei den Allgemeinen Bestimmungen der Bundesverfassung untergebracht werden soll. Dort finden Sie Bestimmungen über die Schweizerische Eidgenossenschaft, wie sie zusammengesetzt ist, über den Zweck, über die Kantone, über die Landessprachen, über Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und eine Bestimmung über die individuelle und die gesellschaftliche Verantwortung.

Ich habe aber auch bereits gesagt - und unterstreiche es nochmals in aller Form -, dass dieser Subsidiaritätsgrundsatz nur für das Verhältnis Bund/Kantone verpflichtend sein kann, auch wenn wir ihn daselbst positionieren. Für das Verhältnis Kantone/Gemeinden hat er lediglich die Bedeutung einer Leitidee, denn der Subsidiaritätsgrundsatz ist eben auch im Kontext der Gemeindeautonomie zu sehen. Diese - ich verweise auf Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung - ist zwar ein bundesrechtliches Institut, wird aber materiell ausschliesslich durch das kantonale Recht definiert. Daher - und das ist sehr wichtig! - werden die Kantone durch eine Verankerung des Subsidiaritätsgrundsatzes in Artikel 5a nicht bundesrechtlich in die Pflicht genommen, das Verhältnis zwischen der kantonalen und der kommunalen Ebene in einer bestimmten Art und Weise zu definieren, sondern der Bundesverfassunggeber möchte dadurch lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich die Kantone bei Entscheiden über die Zuordnung von Aufgaben an sich selbst und an die Gemeinden auch am Grundsatz der Subsidiarität orientieren sollen.

Schliesslich noch zur Systematik, zur Platzierung in Artikel 5a anstelle von Artikel 3a: Es sei an das erinnert, was ich bereits im Eintretensreferat gesagt habe. Der Subsidiaritätsgrundsatz hat als solcher nicht nur einen Bezug zur staatlichen, sondern auch zur gesellschaftlichen Ebene. Wir haben ja 1999 im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung mit Artikel 6 eine Bestimmung über die individuelle und gesellschaftliche Verantwortung in die Verfassung aufgenommen. Daher macht es nach Meinung der Mehrheit der Kommission durchaus Sinn, den Subsidiaritätsgrundsatz in unmittelbarer Nähe von Artikel 6 zu platzieren.