Bircher Martina · Nationalrat · 2020-12-08
Bircher Martina · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-08
Wortprotokoll
Die Bevölkerung in der Schweiz wächst. Das heisst, dass es auch immer mehr Personen gibt, die gleich heissen. Für die Behörden, insbesondere für die Gemeinden und Kantone, wird es daher immer schwieriger, Personen aufgrund ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihres Heimatorts eineindeutig zu identifizieren.
Daher greifen Kantone ausserhalb der Sozialversicherungen immer mehr auf die uns allen bekannte AHV-Nummer zurück. Die AHV-Nummer dient als Personenidentifikator. Doch ausserhalb der Sozialversicherungen braucht es heute in jedem Einzelfall eine Gesetzesgrundlage, welche die jeweilige [PAGE 2346] Behörde ausdrücklich zur Verwendung der AHV-Nummer ermächtigt. Sie sehen also, dass es hier sehr bürokratisch zugeht.
Die Verwaltung ist überall einem zunehmenden Druck ausgesetzt. Die Bevölkerung hat hohe Erwartungen. Sie möchte einwandfreie Daten und eine effiziente, kostengünstige Verwaltung mit entsprechend einfachen Prozessen. Mit der zunehmenden Digitalisierung ist es daher nachvollziehbar, dass die Kantone ein Interesse haben, die AHV-Nummer systematisch zu nutzen.
Warum denn gerade die AHV-Nummer? Könnte man nicht eine andere Nummer nehmen? Bei der AHV-Nummer handelt es sich um eine Nummer, welche es heute bereits gibt. Somit muss kein neues System implementiert werden, das nur Kosten verursachen würde. Die heutige AHV-Nummer ist eineindeutig: Für jede Person in der Schweiz gibt es genau eine spezifische Nummer. Sie besteht aus dreizehn Ziffern und lässt keine Rückschlüsse auf die Person zu.
In der Kommission haben wir ausführlich über das Thema Datenschutz gesprochen. Es ist festzuhalten, dass die AHV-Nummer ein Identifikator und nicht ein Authentifikator ist. Man kann sich also nirgends mit der AHV-Nummer ausweisen. Mit der AHV-Nummer hat niemand Zugang zu irgendwelchen Datenbanken; mit der Nummer allein kann man keine Leistungen oder Auskünfte einfordern.
Mit dieser Vorlage ist nicht mehr für jeden Einzelfall eine gesetzliche Grundlage nötig, die besagt, dass die Behörde XY für die Erledigung gesetzlicher Aufgaben ermächtigt wird, die AHV-Nummer zu verwenden. Vielmehr soll es eine generelle Ermächtigung für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben geben. Gleichzeitig heisst das aber auch, dass Pflichten hat, wer die AHV-Nummer verwendet. So müssen die Behörden mit der Zentralen Ausgleichsstelle zusammenarbeiten. Sie werden verpflichtet, technische und organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu treffen. Risikoanalysen sollen sicherstellen, dass es nicht zu einer unerlaubten Verwendungsart oder Datenverknüpfung kommt.
Entsprechend hat die Staatspolitische Kommission dem Geschäft mit 20 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.