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Bischof Pirmin · Ständerat · 2020-12-09

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09

Wortprotokoll

In den nächsten Minuten sprechen wir von Pflegematerial, das in der ambulanten Pflege, von der Spitex, oder in Pflegeheimen verwendet wird, genau genommen von Pflegematerial, das sich auf der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) befindet; das sind etwa Verbandsmaterialien, Wundverbände, Inhalationsgeräte und Ähnliches.

Mit der Gesetzesvorlage, die Sie vor sich haben, soll eine Rechtsunsicherheit behoben werden, welche die Gemeinden, Spitex-Organisationen, Pflegeheime, aber auch Patientenorganisationen in den letzten Jahren beunruhigt hat. Es soll eine einheitliche Vergütung für diese Gegenstände durch die OKP sichergestellt werden. Um es vorwegzunehmen: Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Vorlage gutzuheissen. Der Nationalrat hat die Vorlage am 23. September seinerseits einstimmig gutgeheissen. Es gibt auch heute keine Minderheiten, nur einen Einzelantrag, auf den wir noch zurückkommen. [PAGE 1286]

Warum das Ganze? Nach dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung 2011 war die Welt eigentlich noch in Ordnung. Pflegeleistungen, wie ich sie vorhin angetönt habe, die in einem Pflegeheim oder über ambulante Pflege durch Leistungserbringende erbracht wurden, wurden von der OKP übernommen. Es sind dann in der Folge verschiedene Beschwerdeverfahren vonseiten von Krankenversicherern angestrengt worden, und im Jahr 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen entschieden, dass die Vergütung des von der Pflegefachperson verwendeten Pflegematerials nicht separat, sondern nach dem Verteilschlüssel der Pflegefinanzierung durch die drei Kostenträger - also OKP, Kantone und Versicherte - zu erfolgen habe. Es wurde bei diesem Pflegematerial also eine Unterscheidung geschaffen nach dem Kriterium, ob die Patientin bzw. der Patient das Pflegematerial selber verwendet oder ob es von einer ausgebildeten Pflegefachperson angewendet wird.

In einer Motion von 2018 der SGK des Nationalrates (18.3710), die im letzten Jahr in beiden Räten gutgeheissen worden ist, wurde nun eine Vereinheitlichung der Regel verlangt, wie sie vor dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil bestanden hat. Dieselbe Forderung ist von Patientenorganisationen erhoben worden, vom Gemeinde- und vom Städteverband, aber auch von der Gesundheitsdirektorenkonferenz der Kantone. Mit der Änderung der Artikel 25a und 52 KVG - es handelt sich um die Änderung, die Sie heute vor sich haben - sollen nun diese beiden Arten von Applikationen gleichgestellt werden, und zwar so, dass diese Materialien separat, gemäss dem Prinzip der Migel, von der OKP, also vom Krankenversicherer, vergütet werden. In der Vergangenheit war es so, dass durch die unterschiedliche Behandlung, die das Bundesverwaltungsgericht 2017 angeordnet hatte, eine ganze Reihe von Kantonen und Gemeinden die Deckung der Pflegematerialkosten nicht mehr gewährleistete. Mit der Einführung der einheitlichen Vergütung soll nun die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Pflegematerial wieder sichergestellt werden.

Die Gesetzesänderung hat finanzielle Konsequenzen. Sie bedeutet, dass auf der einen Seite die finanzielle Belastung der Kantone und Gemeinden um etwa 65 Millionen Franken pro Jahr verringert wird und dass auf der anderen Seite die Kostentragung durch die Krankenversicherer im gleichen Umfang steigt. Das hat finanziell dann auch zur Konsequenz, dass automatisch die Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung um etwa 4,9 Millionen Franken steigen werden.

In Ihrer Kommission wurde zunächst diskutiert und klargestellt, dass die Vorlage, die Sie vor sich haben, nur die Frage der Finanzierung der Mittel und Gegenstände betrifft, nicht die Frage, welche Mittel und Gegenstände vergütet werden. Also lautet die Faustregel: Was bisher vergütet wurde, wird auch künftig vergütet. Dies betrifft insbesondere auch Wundverbände. In diesem Zusammenhang ist der Einzelantrag Hegglin Peter zu verstehen. In der Kommission ist die Frage diskutiert worden, ob die Vereinheitlichung auf die ambulante Pflege beschränkt werden und die Heime nicht betreffen soll. Ein entsprechender Antrag ist in der Kommission aber abgelehnt worden. Die Kommission befürwortete mit 8 zu 4 Stimmen eine einheitliche Anwendung für Heime und für ambulante Pflege. Ein Minderheitsantrag ist nicht gestellt worden.

Ich beantrage Ihnen mit der grossen Mehrheit der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie gutzuheissen.