Hegglin Peter · Ständerat · 2020-12-09
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09
Wortprotokoll
Da die Prämienzahlenden wegen der Gesetzesänderung 65 Millionen Franken mehr zu berappen haben - und dies nur, weil gewisse Kantone und Gemeinden ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind -, bin ich nicht erfreut. Positiv ist aber, dass die Vorlage die Finanzierung neu und verbindlicher regelt. Das zu finanzierende Material bleibt dasselbe. Was also bisher vergütet wurde, soll auch in Zukunft vergütet werden.
Nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Vorlage, die wir jetzt gerade beraten haben, erfolgt die Abrechnung neu über Artikel[NB]52. Darin liegt das Problem. Ich wurde von einer Interessengruppe angegangen, die sogenannte Schmetterlingskinder vertritt. Das sind Menschen, die unter einer seltenen Hauterkrankung leiden. Die Kosten für die Pflegematerialien wurden bis anhin gemäss Artikel 46 KVG vergütet. Mit der Abrechnung über Artikel 52 hätten die Betroffenen keinen Entschädigungsanspruch mehr, weil die Produkte nicht auf der Migel seien. Sie müssten die Kosten dann selber tragen. Auf meine diesbezügliche Frage an der Kommissionssitzung sagten die Verantwortlichen des Departementes, dass eine solche Auswirkung nicht beabsichtigt sei und man den Sachverhalt prüfen wolle. Aus diesem Grund stellte ich an der Kommissionssitzung keinen Antrag. Erst im Nachhinein erhielt ich von der Verwaltung die Mitteilung, dass meine Annahme richtig sei.
Der Sachverhalt ist inzwischen vertieft geprüft worden, mit dem Resultat, dass tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Mittel und Gegenstände, die ausschliesslich vom Pflegefachpersonal angewendet werden, vom Zeitpunkt der Einführung der neuen Regelung bis zu ihrer Aufnahme auf der Migel weder separat von der OKP noch über die Regelung der Pflegefinanzierung, d. h. über die Restfinanzierung der Kantone, vergütet werden. Es werde einige Zeit dauern, bis die Mittel und Gegenstände der Kategorie C nach dem gewöhnlichen Verfahren, also nach dem Antrag der Leistungserbringer und dem Entscheid der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände, in die Migel aufgenommen werden. Es besteht also das Risiko, dass besonders betroffene Personen durch die Maschen fallen und die Produkte eben selber bezahlen müssen.
Die Suche nach einer Lösung, die eine allfällige Finanzierungslücke verhindert, ergab, dass eine Übergangsbestimmung zur KVG-Änderung diesen Zweck erfüllen würde. Diese Übergangsbestimmung sollte festhalten, dass die Mittel und Gegenstände, die ausschliesslich vom Pflegepersonal verwendet werden, nach der Regelung der Pflegefinanzierung vergütet werden, bis das Departement über ihre Aufnahme in die Migel beschliesst. Die Übergangsbestimmung würde während eines Jahres nach dem Inkrafttreten der KVG-Änderung gelten. Mit dieser Lösung könnte namentlich die Finanzierung des für die Pflege der Schmetterlingskinder benötigten Materials in jedem Fall gesichert werden, ohne dass die KVG-Vorlage an sich geändert werden müsste. Mein Antrag enthält diese Eckwerte und ist mit dem Departement abgesprochen.
Ich empfehle Ihnen, meinem Antrag zu folgen und ihn zu unterstützen.