Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09

Wortprotokoll

Es ist tatsächlich so, dass es von den Schuldnerinnen und Schuldnern häufig nicht verstanden wird, weshalb der Eintrag im Register bestehen bleibt, obwohl die Rechnung vollständig bezahlt wurde. Die Betreibungsauskunft enthält allerdings nicht eine Liste der noch nicht bezahlten Rechnungen, sondern eine Zusammenstellung der gegen einen Schuldner angehobenen Betreibungen, weil der Schuldner zu spät bezahlt hat. Deshalb ist es richtig, dass die Forderung auch nach Bezahlung aufgeführt wird. Die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs durch den Gläubiger bildet hiervon eine Ausnahme, da der Gläubiger damit dem Schuldner eine Motivation geben kann, die Forderung doch noch zu bezahlen. Mit der von der Motion verlangten automatischen Löschung des Registereintrages würde der Schuldner aber den Anreiz verlieren, eine Rechnung rasch, das heisst vor Einleitung einer Betreibung, zu bezahlen. Er könnte zuwarten, bis er betrieben wird, und dann sogar noch Rechtsvorschlag erheben. Dann könnte er kurz vor der Pfändung die Rechnung doch noch bezahlen und ginge kein Risiko ein, dass dieses Verhalten in der Betreibungsauskunft sichtbar wäre. Unter diesen Umständen wäre es voraussehbar, dass die Zahlungsmoral abnehmen und es zu einer Zunahme der Betreibungen kommen würde, weil einzelne Schuldner dies ausnützen.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das Parlament anlässlich der Ausarbeitung der vor kurzer Zeit erfolgten Revision von Artikel 8a SchKG, mit welcher eine einfache Löschung von Einträgen im Betreibungsregister ermöglicht wurde, genau dieses Anliegen erneut und grundsätzlich geprüft hat. Am Ende sind beide Räte zum klaren Ergebnis gelangt, dass dies nicht der richtige Weg ist.

Ich beantrage Ihnen deshalb auch die Ablehnung der Motion.