Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09
Wortprotokoll
Vor allem im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens kann durchaus ein eigentliches Schnellverfahren durchgeführt werden, und es kann innert kürzester Zeit ein Strafbefehl erlassen werden. Das zeigt die langjährige Praxis der Kantone.
Herr Addor, ich kann Ihnen sagen: Ich weiss aufgrund meiner Erfahrung als Regierungsrätin im Kanton St. Gallen, wovon ich hier spreche. Ich habe diese Schnellverfahren, gestützt auf die heutige Strafprozessordnung, angewendet. Das ist eine Frage der Organisation, der Ressourcen und des politischen Willens und nicht der rechtlichen Grundlagen.
Der Strafbefehl beruht nämlich auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er setzt lediglich das Geständnis des Beschuldigten oder anderweitig ausreichende Erklärungen des Sachverhalts voraus. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich. Insbesondere wird keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten verlangt. Aus rechtsstaatlichen Gründen wäre es aber nicht sachgerecht, dieses Verfahren durch eine zusätzliche Einschränkung der Verfahrensrechte der beschuldigten Personen noch weiter zu beschleunigen.
Sie haben es selbst erwähnt: Die Strafprozessordnung wird derzeit revidiert. Wir haben vor der Erstellung des Vorentwurfes im Rahmen einer Arbeitsgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaften und der Polizei angehört. Diese haben keinen Handlungsbedarf betreffend die Einführung von Schnellgerichten geltend gemacht; dies, weil die rechtliche Grundlage an sich eben vorhanden ist.
Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als angezeigt, das bestehende System zu verändern, und beantragt Ablehnung der Motion.