Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09
Wortprotokoll
Die grundlegenden Prinzipien der Strafprozessordnung gelten grundsätzlich auch im digitalisierten Geschäftsverkehr. Konkret ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in diesem Kontext vollumfänglich anwendbar. Dies gilt auch für den Grundsatz "in dubio pro reo". Gemäss diesem Grundsatz muss im Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen der angeklagten Tat zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Der Grundsatz bedeutet auch, dass die Anklage die Schuld der betroffenen Person nachweisen muss. Dieser Grundsatz wird von den Strafverfolgungsbehörden angewandt, um z. B. zu bestimmen, ob eine Person ein Produkt an der Kasse irrtümlicherweise oder vorsätzlich nicht gescannt hat. Selbstverständlich können dabei auch faktische Besonderheiten des betreffenden Falles eine Rolle spielen, z. B. ob das Produkt versteckt war oder ob der Angeklagte schon für ähnliche Delikte verurteilt wurde. Folglich erübrigt sich eine Anpassung des Strafrechts oder des Strafprozessrechts im Sinne der Motion.
Der Motionär führt Fälle an, in denen sich die Digitalisierung vor allem auf die Beschäftigung auswirkt. Die Mitarbeitenden müssen gewisse Aufgaben nicht mehr erledigen, was einen Stellenabbau bedeuten kann. Hingegen müssen neue Aufgaben erfüllt werden. Ich denke dabei z. B. an die Unterstützung oder Kontrolle der Kundinnen und Kunden.
Les adaptations nécessaires peuvent être faites au niveau des rapports de travail entre l'entreprise et les employés dans le cadre du droit en vigueur. Là non plus, il n'est pas nécessaire de modifier des lois.
Je vous invite donc à suivre la proposition du Conseil fédéral et à rejeter la motion.