Fässler Daniel · Ständerat · 2020-12-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-10
Wortprotokoll
Ich möchte nochmals vor Augen führen, worüber wir hier eigentlich beraten und dann auch entscheiden werden: Wir beraten über ein vereinfachtes Verfahren, über ein Verfahren, bei dem es genügt, dass eine betroffene Person vor dem Zivilstandsbeamten eine Erklärung abgibt, das Geschlecht ändern und als Folge davon sich auch einen neuen Vornamen geben zu wollen.
Es braucht kein medizinisches Gutachten, es braucht keine medizinischen Eingriffe, es braucht kein psychologisches Gutachten, sondern nur eine einfache Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten. Der Bundesrat hat daher meines Erachtens zu Recht vorgeschlagen, dass es dafür die Handlungsfähigkeit braucht, sprich die Urteilsfähigkeit und die Mündigkeit.
Wir sind in der zweiten Beratung von dieser Haltung abgewichen. Im Sinne eines Kompromisses sind wir dem Nationalrat entgegengekommen und haben gesagt, wir würden die Altersgrenze bei 16 Jahren ansetzen, das heisst bei einem Alter, in dem die Handlungsfähigkeit noch nicht gegeben ist. Das lässt sich damit begründen, das hat Herr Jositsch richtig gesagt, dass diese Erklärung abgegeben werden können soll, wenn die Fähigkeit gegeben ist, die Tragweite der Entscheidungen und der Folgen einzuschätzen.
Urteilsfähigkeit setzt voraus, eine eigene Handlung vernunftgemäss selber beurteilen zu können. Wenn wir dieses Alter jetzt auf unter 16 Jahre reduzieren, auf 12 bis 16 Jahre, dann gehe ich aufgrund einer summarischen Prüfung der Literatur davon aus, dass der Zivilstandsbeamte verpflichtet sein wird, im Gespräch zu überprüfen, ob die vor ihm stehende Person, dieses Kind, dieses junge Jugendliche, die Voraussetzung erfüllt, die Tragweite effektiv zu erkennen und die Folgen abschätzen zu können. Wenn der Zivilstandsbeamte an dieser Urteilsfähigkeit Zweifel hat, wird er ein Gutachten verlangen müssen, um die Urteilsfähigkeit für diese sehr schwerwiegende Entscheidung zu überprüfen.
Ich glaube, dass wir damit diesem betroffenen Kind, diesem Jugendlichen eigentlich gar keinen Dienst erweisen. Ich glaube im Gegenteil, dass wir mit einer Altersgrenze unter 16 Jahren die Kinder, die Jugendlichen überfordern. Ich glaube auch nicht, dass sich mit einer Frist von drei Monaten, in der dann die Entscheidung bestätigt werden muss, etwas daran ändert.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Altersgrenze von 16 Jahren im Zusammenhang mit der Sexualität in unserer Gesetzgebung bereits eine Verankerung hat. Ich verweise auf das Schutzalter im Strafgesetzbuch. Es ist in diesem Sinne keine willkürliche Grenze, sondern eine Altersgrenze, die sich auch logisch herleiten lässt.
Noch ein dritter Punkt: Ich glaube, die Zustimmung der Eltern sollten wir nicht als negativ einschätzen. Sondern ich bin überzeugt, dass wir, wenn wir die Zustimmung der Eltern voraussetzen, damit auch erreichen, dass sich die Eltern ernsthaft mit diesem Willen des Kindes befassen, befassen müssen und damit dem betroffenen Kind auch die nötige Unterstützung gewähren können. Wenn die Eltern den Entscheid des Kindes mittragen, hilft es letztlich dem Kind.
Ich meine, es ist im Sinne des Kindeswohls, die Altersgrenze nicht zu tief anzusetzen. Und sollte es tatsächlich einmal einen Fall geben, und das werden wirklich sehr singuläre Fälle sein, in dem die Eltern blockieren und das Kind an seinem Entscheid festhalten möchte, dann gibt es weiterhin den heute bereits bestehenden Rechtsweg.
Ich habe daher für mich keine Veranlassung, von der bisherigen Haltung abzuweichen, und erlaube mir noch den Hinweis, dass im Nationalrat der Entscheid sehr knapp ausgefallen ist, wenn man die Haltung der sich enthaltenden Ratsmitglieder betrachtet: Die wollten nämlich grundsätzlich 18 Jahre. Hätten sie an diesem Punkt festgehalten, wäre praktisch Parität vorgelegen. Ich glaube, wir haben daher keine Veranlassung, von unserem klaren Entscheid abzuweichen.