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Berset Alain · Bundesrat · 2020-12-14

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2020-12-14

Wortprotokoll

Artikel 35 des Epidemiengesetzes bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass eine Person, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann. Die Anordnung und der Vollzug liegen jedoch in der Kompetenz der Kantone. Diese können in begründeten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren. Ein Beispiel sind Quarantäne-Erleichterungen für Gesundheitsfachpersonen aufgrund von Personalmangel. Die in der Verordnung für den internationalen Personenverkehr festgehaltenen Ausnahmen von der Quarantäne gelten nur für Personen im Reiseverkehr und nicht für andere Arten der Quarantäne, wie die Kontaktquarantäne. Zur Vereinheitlichung des kantonalen Vollzugs hat das Bundesamt für Gesundheit Empfehlungen zuhanden der Kantone erlassen. Zur Erfüllung seiner Koordinationsaufgabe kann der Bundesrat, falls angezeigt, Bestimmungen erlassen, um die Dauer und die Modalitäten der Quarantäne auf Verordnungsstufe festzulegen.