Gutjahr Diana · Nationalrat · 2020-12-17
Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-17
Wortprotokoll
Unsere Kommission hat die Standesinitiative aus dem Kanton Genf für eine einfache Bekämpfung sexueller Belästigung am 14. August behandelt. Der Vorstoss verlangt, dass Artikel 6, "Beweislasterleichterung", im Gleichstellungsgesetz dahingehend geändert wird, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt. Das Ziel dieser Initiative ist, dass sexuelle Belästigung als eine der Straftaten anerkannt wird, die von der Verringerung der Beweislast profitieren sollen; dies deshalb, weil das Problem der sexuellen Belästigung erhebliche Schäden auslösen kann, die die psychische sowie die physische Integrität der Opfer untergraben. Zudem seien sexuelle Gewalt und Sexismus symptomatisch für unsere Gesellschaft und ein weitverbreitetes Machtsystem. Es reiche nicht, dass die Gleichstellung in der Verfassung verankert sei.
Die aktuelle Situation zeigt, dass das Gleichstellungsgesetz bereits heute in Artikel 4, "Diskriminierung durch sexuelle Belästigung", jegliche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz einschliesst. In Artikel 5 werden verschiedene Rechtsansprüche, wie unter anderem der Kündigungsschutz, bereitgestellt. Zudem kann unter Beizug von Artikel 8 ZGB, "Beweislast", das Vorhandensein einer Tatsache bewiesen und es können daraus Rechte abgeleitet werden. Unter diesen Gesichtspunkten wurde die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Beweislasterleichterung auf sexuelle Belästigung im Parlament auch schon mehrfach diskutiert und abgelehnt.
Zur Konsequenz bei einer Ausdehnung: In einem Diskriminierungsfall müsste die Person durch objektive Hinweise den Vorfall glaubhaft machen. Dann würde bereits die Vermutung gelten, dass eine Diskriminierung vorliegt, und die Beweislast wäre umgekehrt. Was heisst das? Der Arbeitgeber müsste den vollen Beweis erbringen, dass entgegen den Hinweisen keine Diskriminierung vorliegt. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, wird die Klage gutgeheissen. Nach Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes wird eine Diskriminierung bezüglich der Aufgabenzuteilung, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und [PAGE 2663] Entlassung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Die sexuelle Belästigung passt deshalb nicht in die Systematik von Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben in diesem Bereich eine höhere Beweismittelkonzentration, welche ausgeglichen werden muss.
In der Kommission war der Tenor einheitlich. Sexuelle Belästigung wird in keiner Weise toleriert, und niemand darf seine Machtposition ausnutzen. Für die Kommissionsmehrheit stand insbesondere die Frage im Raum, welche Mittel und Wege zielführend seien, um gegen sexuelle Belästigung vorzugehen, und ob es nicht effizienter sei, auf präventive Massnahmen und Lösungen vor Ort, in den Betrieben, zu setzen, da eine Anschuldigung massive Auswirkungen haben kann. Auch an dieser Stelle: Für Unternehmungen ist es auch im eigenen Interesse, dass sie keine sexuelle Belästigung zulassen und dagegen vorgehen. Zudem ist es für einen Arbeitgeber nie möglich, zu beweisen, dass keine sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Eine Schlussfolgerung könnte deshalb sein, dass Unternehmungen in Zukunft auf gemischte Teams verzichten, was der Meinungsvielfalt schaden würde, oder dass Unternehmungen mit ungerechtfertigtem Imageschaden zu kämpfen hätten.
Die Minderheit hält hingegen fest, dass gemäss einer Studie fast ein Drittel der Frauen und 10 Prozent der Männer schon einmal belästigt wurden. Die Zahlen würden unter anderem zeigen, dass die aktuellen Hürden, um vor Gericht zu gehen, viel zu hoch seien. Sie gingen jedoch mit der Mehrheit einig, dass der Nachweis wohl schwer zu erbringen sei. Trotzdem müsse man handeln und die Beweislasterleichterung um diesen Zusatz ergänzen, um den Gang zum Gericht zu erleichtern.
Die Kommission kommt zum Schluss, dass sexuelle Belästigung am und neben dem Arbeitsplatz bekämpft werden muss, der Ansatz der Beweislasterleichterung jedoch kontraproduktiv ist und am Schluss wohl mehr Schaden als Nutzen erzielt. Die Kommission hat deshalb der Standesinitiative mit 14 zu 10 Stimmen keine Folge gegeben.