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Wicki Franz · Ständerat · 2002-10-03

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-03

Wortprotokoll

Zu Artikel 119 Absatz 2 - zu den Rechtswirkungen der Motion -: Hier geht es um ein staatsrechtlich sehr interessantes und wohl auch wichtiges Problem, nämlich um die Frage der Rechtswirkung der Motionen im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates. Die Variante des Bundesrates, der auch der Ständerat zugestimmt hat, sieht vor, dass eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates als Richtlinie wirkt. Das heisst, sie gibt dem Bundesrat vor, in welche Richtung er handeln soll. Diese Vorgabe ist dann aber nicht zwingend.

Der Nationalrat hat sich für eine andere Definition entschieden: Wenn eine Motion, die von beiden Räten überwiesen wurde, in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirkt, hat der Bundesrat zwei Möglichkeiten: Entweder er trifft die verlangten Massnahmen selbst, oder er legt der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses vor; mit diesem Entwurf wird dann die Zuständigkeitsordnung so geändert, dass die Motion umgesetzt werden kann.

Ihre Kommission ist dem Antrag des Bundesrates gefolgt und hat mit Stichentscheid des Präsidenten Festhalten beschlossen. Es liegt ein Minderheitsantrag vor, gemäss welchem dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt werden soll.