Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-01
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-01
Wortprotokoll
Das Anliegen der SPK-N, das in dieser Motion zum Ausdruck kommt, ist nicht neu. Der Bundesrat soll die gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Praxis dahingehend anpassen, dass Asylsuchende trotz negativem Asylentscheid - wir sprechen über Personen, die einen negativen Asylentscheid haben, und nicht über vorläufig Aufgenommene oder über Flüchtlinge - ihre angefangene Lehre mittels einer verlängerten Ausreisefrist in der Schweiz weiterführen und abschliessen können.
Ich habe, wie viele von Ihnen das auch geäussert haben, Verständnis für das Anliegen. Aber ich werde Ihnen gerne auch noch aufzeigen, dass das Anliegen ohne Gesetzesänderung durchaus erfüllt werden kann. Asylsuchende, die ihr Gesuch vor dem 1. März 2019 eingereicht haben, d. h. vor dem Inkrafttreten des neuen Asylsystems, mussten teilweise lange auf ihren Asylentscheid warten - jahrelang. Dann haben sie eben teilweise während dieser Dauer eine Lehre begonnen und während der beruflichen Ausbildung einen negativen Asylentscheid erhalten. Das ist natürlich aus Sicht der Asylsuchenden und aus Sicht der Lehrbetriebe nicht optimal und unbefriedigend.
Ich möchte auch nicht in Abrede stellen, dass eine abgeschlossene berufliche Grundbildung in der Schweiz sicherlich auch die Reintegrationschancen in der Heimat verbessern kann. Aber Herr Würth hat es gesagt: Wir stehen auch in der Pflicht für eine glaubwürdige und konsequente Asylpolitik. Diese setzt voraus, dass Personen, die einen negativen Asylentscheid haben, auch tatsächlich die Schweiz verlassen müssen. Ich habe es vorhin gesagt: Um diese geht es. Es geht nicht um vorläufig Aufgenommene.
Madame Mazzone, si vous parlez des personnes qui sont admises provisoirement et qui perdent ce statut, je peux vous dire qu'il n'y en a pratiquement pas: il n'y a pratiquement pas de dissolution de ce statut.
Vorläufig Aufgenommene bleiben vorläufig Aufgenommene. Es geht im vorliegenden Fall um Personen, die einen negativen Asylentscheid haben und die Schweiz verlassen müssten. Der Bundesrat will diese Personen nicht bevorzugt behandeln, wenn sie unterdessen eine Lehre begonnen haben. Ich möchte Ihnen sagen, dass das auch zu einer rechtsungleichen Behandlung im Vergleich zu anderen Ausländern führen würde. Es gibt ausländische Familien, die ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren, weil sie sozialhilfeabhängig oder schlecht integriert sind. Die Kinder müssen dann mit den Eltern gemeinsam das Land verlassen. Sie hätten diesen Schutz nicht, den Sie jetzt für bestimmte abgewiesene Asylsuchende schaffen wollen.
Dank der Revision des Asylgesetzes, welche am 1. März 2019 in Kraft getreten ist, werden die meisten Asylverfahren innerhalb von 140 Tagen durchgeführt und abgeschlossen. Das heisst, dass dann ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt. Im Moment sind wir bei einem Durchschnitt von etwa 96 Tagen. Die lange Zeit des Wartens im Asylverfahren ist deshalb vorüber. Durch die verkürzte Verfahrensdauer kann davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende bis zum Zeitpunkt eines negativen Asylentscheids noch keine berufliche Ausbildung begonnen haben. In 140 Tagen ist das nicht möglich. Natürlich gibt es nachher Beschwerdeverfahren, aber ein Arbeitgeber, der jemanden einstellt, der einen erstinstanzlich negativen Entscheid hat, muss das letztlich auch wissen.
Mit der vorliegenden Motion möchte eine Mehrheit im Nationalrat die rechtlichen Grundlagen anpassen. Aus Sicht des Bundesrates ist das unnötig, da die geforderte Anpassung aufgrund der beschleunigten Verfahren und des gezielten Abbaus altrechtlicher Fälle in der Praxis kaum noch Wirkung entfalten würde.
Als ich 2019 ins Amt gekommen bin, hatten wir 11[NB]000 altrechtliche Fälle. Ich habe intern verschiedene Optimierungsmassnahmen für das SEM in Auftrag gegeben, darunter den Abbau der altrechtlichen Pendenzen. Ich habe noch keine Zahlen für Ende Februar, aber wir gehen davon aus, dass es noch etwa 200 sind. Im Nationalrat habe ich darauf hingewiesen, dass man eigentlich ein Problem regeln will, das in dieser Form nicht mehr besteht. Natürlich gibt es vor Bundesverwaltungsgericht noch hängige Fälle, wie Herr Zopfi gesagt hat, aber Sie können nicht davon ausgehen, dass sich jede Konstellation so darstellt, wie das in der Motion angedacht ist.
Sie erinnern sich, dass in der Debatte im Nationalrat einige gesagt haben, dass ich das im Ständerat sagen soll, weil Sie dann, sobald Sie wissen, dass die Pendenzen praktisch abgebaut sind, auch anders entscheiden können.
Bei den wenigen Asylsuchenden, die ihr Gesuch noch nach altem Recht, das heisst vor dem 1. März 2019, gestellt und in der Zwischenzeit eine Lehre begonnen haben, kann der Bund dem Interesse am Abschluss einer beruflichen Grundausbildung bereits heute Rechnung tragen. Mit einer Verlängerung der Ausreisefrist kann die rechtskräftig weggewiesene Person ihre Lehre beenden, sofern sie kurz vor dem Abschluss steht und ihre Ausreise tatsächlich vorbereitet. Das ist heute möglich: In absoluten Ausnahmefällen kann eine solche Frist bis maximal zwölf Monate verlängert werden. Das SEM steht im Moment in Kontakt mit der Vereinigung der kantonalen Migrationsämter, um diese Frist tatsächlich auf ein Jahr zu erstrecken. Wir prüfen auch zusammen mit dem Kanton Bern - es war vor allem der Kanton Bern, der im Fokus stand, auch im Fokus dieser Motion, muss man ehrlich sagen - mögliche Fälle, bei denen die Ausreisefrist um zwölf Monate verlängert werden kann.
Aber ich muss Ihnen sagen: Gewisse Fälle, die in den Medien grosse Schlagzeilen gemacht haben, betrafen Leute, die angestellt wurden, nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt worden war. Das ist natürlich eine andere Konstellation, als wenn eine Person ein langes Verfahren hat, an dem vielleicht auch der Staat ein gewisses Verschulden hat, und wenn die Person dann angestellt wird und der Lehrmeister sich auf sie verlässt. Dann soll diese Person wenn immer möglich die Lehre beenden können. Aber wenn in einem Kanton - ich sage jetzt nicht, in welchem - beispielsweise das Migrationsamt die Wegweisung verfügt und im gleichen Kanton die Arbeitsmarktbehörde bei einem weggewiesenen Asylsuchenden eine Erlaubnis für eine Lehre erteilt, dann ist das schon problematisch. Wenn Sie dann das Gesetz ändern, lösen Sie den Fall nicht. Eine Verlängerung der Ausreisefrist bedeutet hier drei bis vier Jahre, wenn jemand gleich nach der Ablehnung die Lehre begonnen hat.
Es wurde schon erwähnt - Mme Mazzone a aussi parlé des cas de rigueur -, dass es schwerwiegende persönliche Härtefälle gibt; der Kanton hat die Möglichkeit, diese bei einem Aufenthalt von fünf Jahren und guter Integration zu beantragen. Man hat das im Asylrecht bewusst so gehandhabt. Die Lasten fallen dann natürlich auch bei den Kantonen an. Sie haben dann je nachdem auch ein Risiko. Eine Person kann von Sozialhilfe abhängig werden oder was auch immer. Deshalb ist es wichtig, dass der Karton hinter einem Fall steht und auch hier einen Härtefall beantragen kann.
Dann gibt es noch die Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme, wenn bei der Wegweisung ein Vollzugshindernis vorliegt. Damit kann die betroffene Person ihre angefangene Lehre auch definitiv abschliessen. Es ist also im geltenden Recht durchaus möglich, solchen Fällen gerecht zu werden. Die Kantone können in solchen Fällen immer auf den Bund zugehen, um eine befriedigende Lösung zu finden. Aber eine Verlängerung der Ausreisefrist ist nur dann möglich, wenn ein Abschluss der Lehre auch wirklich absehbar ist, also nicht erst in drei, vier Jahren bevorsteht. Ich kann Ihnen versichern, dass wir in den wenigen Fällen, die nach altem Recht entschieden werden müssen, auch offen sind und Lösungen anbieten. Das SEM bietet den Kantonen Lösungen. [PAGE 19]
Es handelt sich sicherlich um ein Übergangsphänomen. Aus diesem Grund scheint es mir und dem Bundesrat nicht angezeigt, das Gesetz hier nur für eine einzige Kategorie - nämlich für abgewiesene Asylsuchende - zu ändern.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.