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Ettlin Erich · Ständerat · 2021-03-03

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-03

Wortprotokoll

Die Motionärin möchte, dass die Kurzarbeitsentschädigung für tiefe Einkommen 100 Prozent des Monatslohns beträgt und nicht nur 80 Prozent wie im Erwerbsersatzgesetz vorgesehen. Davon sollen Personen profitieren, die, auf der Basis eines 100-Prozent-Pensums berechnet, monatlich unter 4000 Franken verdienen. Die Motionärin argumentiert, dass dies vernünftiger sei, als die Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen in die Sozialhilfe zu drängen, und dass damit bei Kurzarbeit während der ersten sechs Monate ein voller Lohnausgleich gewährt würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Es ist dazu zu sagen, dass der Bundesrat die Motion am 26. August 2020 abgelehnt hat, vor dem Covid-19-Gesetz vom September. Ich werde noch dazu kommen. Der Bundesrat verweist darauf, dass der ausserordentlichen Situation Rechnung getragen geworden sei, indem er bis zum 31. August 2020 den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und bis zum 31. Dezember 2020 die Beantragung vereinfacht hat. Unter anderem hat der Bundesrat beschlossen, dass die Einkünfte aus Zwischenbeschäftigungen während des Kurzarbeitsentschädigungsbezugs nicht abgezogen werden, also dazuverdient werden können. Es stehe somit allen Bezügerinnen und Bezügern die Möglichkeit offen, durch eine entsprechende Beschäftigung ihr Einkommen sogar markant über ihren bisherigen Lohn hinaus zu erhöhen; das schreibt der Bundesrat.

Würden die Forderungen der Motion erfüllt, käme dies einer Bevorzugung gewisser Einkommensklassen und einer Ungleichbehandlung innerhalb der Anspruchsgruppe der Kurzarbeitsentschädigung gleich. Die Anmerkung hierzu: Die Massnahmen, die der Bundesrat umschreibt, wurden inzwischen noch einmal verlängert. Sie gelten weiterhin. Das ist Artikel 17 des Covid-19-Gesetzes, welches wir schon wieder beraten. [PAGE 58]

Ihre Kommission hat diese Motion an ihrer Sitzung vom 29. Januar 2021 vorberaten. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass das Motionsanliegen mit der vom Parlament in der Wintersession 2020 beschlossenen Änderung des Covid-19-Gesetzes bereits erfüllt wurde. Wie gesagt hat der Bundesrat im August zur Motion Stellung genommen, und in der Wintersession 2020 hat Ihre Kommission das Covid-19-Gesetz beraten und eine entsprechende Änderung bei der Kurzarbeitsentschädigung vorgenommen. Gemäss Artikel 17a dieses Gesetzes haben nun Personen mit einem tiefen Einkommen zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. März 2021 Anspruch auf eine höhere Kurzarbeitsentschädigung. Arbeitnehmende, die bei einem Vollzeitpensum monatlich bis zu 3470 Franken verdienen, erhalten bei einem vollständigen Verdienstausfall eine Entschädigung von 100 Prozent. Das entspricht der Forderung der Motionärin. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken erhalten alle betroffenen Arbeitnehmenden 3470 Franken, was einer Entschädigung von 80 bis 100 Prozent entspricht. Die Entschädigung nimmt dann degressiv ab.

Die Kommissionsmehrheit beantragt daher, die Motion abzulehnen. Es ist noch zu ergänzen, dass in der laufenden Beratung des Covid-19-Gesetzes über eine Verlängerung dieser Regelung, die ich jetzt erwähnt habe - 100 Prozent Entschädigung bis zu einem Einkommen von 3470 Franken -, diskutiert wird. In Ihrer Kommission wurde der Verlängerung bis am 30. Juni schon zugestimmt. Das Gesetz ist natürlich noch nicht definitiv beschlossen, aber man ist auf dem Weg dazu, dass diese Verlängerung auch eine Mehrheit findet und dann bis am 30. Juni gelten wird. In diesem Sinne ist die Forderung der Motionärin auch über den März hinaus erfüllt.

Die Kommissionsmehrheit beantragt die Ablehnung der Motion. Die Kommission hat ihren Beschluss mit 5 zu 4 Stimmen gefasst. Die Kommissionsminderheit - diese 4 Stimmen - beantragt die Annahme der Motion. Sie hält fest, dass Artikel 17a des Covid-19-Gesetzes nur bis zum 21. März 2021 in Kraft ist. Aber eben: Wir sind ja daran, die Geltung zu verlängern.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, die Motion abzulehnen.