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Humbel Ruth · Nationalrat · 2021-03-03

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-03

Wortprotokoll

Bei dieser Differenz im Entwurf zur parlamentarischen Initiative Eder geht es um die Weitergabe von Gesundheitsdaten durch die Versicherer. Die Datenweitergabe für Aufsichtszwecke, die im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz geregelt wird, ist bereinigt. Es bestehen noch Differenzen bei der Datenweitergabe im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes, namentlich bei Artikel 21.

Es gibt zwei unterschiedliche Konzepte: Gemäss Ständerat ist grundsätzlich nur die Weitergabe von aggregierten Daten möglich, in drei bestimmten, im Gesetz definierten Fällen aber auch die Weitergabe von Individualdaten. Gemäss Nationalrat ist grundsätzlich nur die Weitergabe von aggregierten Daten möglich, nach Absatz 2bis ausnahmsweise und für klar definierte Zwecke auch die Weitergabe von Individualdaten, wenn zur Erfüllung der Aufgaben sonst keine Daten vorhanden sind. Es werden fünf sehr einschränkende Kriterien genannt. [PAGE 112]

Drei wichtige Aspekte zu den Daten, zur Datenerhebung und zur Verwendung der Daten sind zu berücksichtigen:

1.[NB]Auch wenn man von Individualdaten spricht, handelt es sich um anonymisierte Daten. Das heisst, es sind keine Personendaten. Rückschlüsse auf einzelne Personen sind nicht bzw. nur mit einer gewissen kriminellen Energie möglich.

2.[NB]Es geht um Daten, welche von den Versicherern erhoben werden. Es entsteht ihnen dadurch kein zusätzlicher administrativer Aufwand. Es geht vielmehr um die Frage, ob nur die Versicherer oder auch der Bundesrat und wir als Legislative über gewisse Daten verfügen sollen, wenn sie beispielsweise für Entscheide bei Revisionen von Sozialversicherungsgesetzen von Bedeutung sind.

3.[NB]Es braucht diese Daten, insbesondere auch Individualdaten, um Vorstösse aus dem Parlament beantworten zu können. Dabei geht es beispielsweise um die Einschätzung der Wirkung des Risikoausgleichs, um die Einschätzung des Medikamentenkonsums, etwa von Psychopharmaka, oder um die Einschätzung von allfälligen Einsparungen, die als Folge der Senkung der Medikamentenpreise anfallen könnten.

Die SGK hat am Konzept der grundsätzlichen Lieferung aggregierter Daten festgehalten. Artikel 21 Absatz 1 wurde wie Artikel 21 Absatz 2 mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, und bei Artikel 21 Absatz 2bis hat die SGK mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen Festhalten beschlossen.

Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.