Lexipedia

Villiger Kaspar · Bundesrat · 2002-11-26

Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-11-26

Wortprotokoll

Es ist in der Tat so, dass diese Kreditsperre als eine Art Mini-Eventualhaushalt für den Rezessionsfall betrachtet werden könnte. Das heisst: Es sind Ausgaben, die eigentlich sofort vorgenommen werden können; man muss nichts vorplanen, man kann nur auf den Knopf drücken, und dann wird es ausgegeben. Man muss sich aber bewusst sein, dass das mit diesen rund 200 oder 250 Millionen Franken im Vergleich zu den Ansprüchen [PAGE 1767] an ein Konjunkturprogramm natürlich sehr wenig ist. Ich habe das ja schon vorhin ins Verhältnis zu unserem Bruttoinlandprodukt von rund 350 Milliarden Franken gesetzt. Damit kann man also wahrscheinlich nichts bewirken.

Es ist aber nicht auszuschliessen, dass man dann, wenn es in einer schweren Rezession ohnehin in irgendeiner Form ein staatliches Programm gibt, gleichzeitig zusätzlich auch diese Kreditsperre als weiteren Mosaikstein deblockiert. Deshalb haben wir hier nur von einer schweren Rezession gesprochen und nicht nur von der "konjunkturellen Lage". Die Kreditsperre wird man ja nur einsetzen, wenn dies erforderlich ist, um die Schuldenbremse einzuhalten. Das heisst mit anderen Worten: Die Deblockierung der Kreditsperre würde gleichzeitig bedeuten, dass wir den so genannten ausserordentlichen Zahlungsbedarf gemäss Artikel 24c des Finanzhaushaltgesetzes geltend machen müssten. Wir müssten also die Schuldenbremse durchbrechen, und dafür würde es ein qualifiziertes Mehr des Parlamentes brauchen, also in beiden Räten die Mehrheit der Mitglieder. Diese ausserordentliche Zahlung ist nur in ausserordentlichen Fällen möglich, und das haben wir beim Beschluss zur Schuldenbremse auch genau so zuhanden der Materialien definiert. Das kann ein ausserordentliches Ereignis wie z. B. eine Katastrophe sein - ein Erdbeben oder ein "Lothar" -, bei der in anderen Bereichen natürlich nicht Beträge dieser Grössenordnung "weggespart" werden können. Die Bedingung, dass dieser ausserordentliche Zahlungsbedarf geltend gemacht werden kann, ist in Bezug auf die Rezession, dass es eine signifikante, eine schwere, eine merkliche Rezession sein muss, und nicht einfach eine Stagnation.

Wir meinen, dass wir das in beiden Gesetzen ungefähr gleich regeln sollten. Es hat keinen Sinn, dass es eine schwere Rezession sein muss, damit die Schuldenbremse überhaupt durchbrochen werden kann, aber bloss irgendein Konjunkturlüftchen, damit die Kreditsperre deblockiert werden kann. Sie könnten sie deblockieren, dürften das Geld aber trotzdem nicht ausgeben, weil es über die Schuldenbremse hinausginge.

Deshalb ist es richtig, hier die gleichen Begriffe zu verwenden. Ich möchte Sie bitten, bei unserem Entwurf zu bleiben. Wenn es nämlich nicht so wäre und wir die Schuldenbremse nicht durchbrechen könnten, dann müssten wir die Aufhebung der Kreditsperre anderswo kompensieren, und das wäre dann wahrscheinlich nicht sehr geschickt.