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Stark Jakob · Ständerat · 2021-03-09

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-09

Wortprotokoll

Ich habe diese Motion von alt Kollege Hösli übernommen, und ich habe sie sehr gerne übernommen.

Ich möchte zuerst zum Votum von Kollege Zanetti Folgendes feststellen: Ich finde die Motion zwar wichtig, aber man darf deren Stellenwert auch nicht zu hoch einschätzen. Der Gegenvorschlag, den dieser Rat im Jahre 2009 beschloss, wird in keiner Art und Weise infrage gestellt. Aber es hat sich natürlich erwiesen, dass sich jener Gegenvorschlag in seiner allgemeinen Form halt eigentlich schon sehr auf schöne Worte konzentrierte und die wesentlichen Dinge dem Bundesrat überliess, indem diesem die Festlegung der Einzelheiten übertragen wurde, beispielsweise beim Gewässerraum.

Herr Kollege Fässler hat darauf hingewiesen: In der Zwischenzeit hat es halt sehr viele Diskussionen gegeben. Ich würde sagen, dass das jetzt der letzte Akt der Adjustierung dieses Gegenvorschlags ist. Es ist ein Antrag, der die Spielregeln überhaupt nicht infrage stellt. Er ergänzt sie in einem wichtigen Punkt, und das ist sehr, sehr wichtig. Es gab ja in den letzten Jahren wirklich viele Vollzugsprobleme, es gab Verordnungsanpassungen, und es wurden Merkblätter erarbeitet. Ich durfte als Präsident der BPUK da selber mitwirken. Ich muss Ihnen ebenfalls sagen, ich kenne auch den Stellenwert dieser Stellungnahmen der Konferenzen. Diese sind von den Vorständen genehmigt worden. Noch vor einem Jahr hat beispielsweise die LDK zu dieser Vorlage hier eine gegenteilige Stellungnahme verfasst.

Ungelöst ist nämlich heute das Anliegen dieser Motion, ausserhalb des Baugebiets in begründeten Einzelfällen die in der Verordnung festgelegte Normgewässerraumbreite zu reduzieren, um einen übermässigen Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche zu vermeiden, wo dies aufgrund von Geografie oder Topografie als Härte empfunden wird und auch in volkswirtschaftlicher, ernährungspolitischer Hinsicht doch etwelche Fragen aufwirft. Aufgrund dieser Ausgangslage verlangt die Motion, dass die Grösse des Gewässerraums in solchen Situationen reduziert werden kann, ausser in kantonal oder national geschützten Gebieten.

Ziffer 2 der Motion, ich möchte das bestätigen, wurde im Sinne der Klarheit zurückgezogen, weil es nicht der Sinn dieses Vorstosses ist, die klaren Vorschriften für die Gewässerräume aufzuweichen: kein Dünger, keine Herbizide, keine Pestizide. Betonen möchte ich die Bereitschaft der betroffenen Landwirte, beispielsweise in der Gemeinde Glarus Süd, als Ersatz für den reduzierten Gewässerraum andere Landwirtschaftsflächen extensiv zu bewirtschaften, d. h., auf das Ausbringen von Gülle und künstlichem Dünger sowie auf den Einsatz von Herbiziden und Pestiziden zu verzichten. Auf eine solche konstruktive Zusammenarbeit von Betroffenen geht ein moderner, zielführender und pragmatischer Gesetzesvollzug heute einfach ein.

Mit der Annahme dieser Motion geben Sie den zuständigen Ämtern und Behörden beim Bund und in den Kantonen den wichtigen Hinweis, beim Vollzug des Gewässerschutzgesetzes und im Bereich des Verlusts von Landwirtschaftsland die Interessenabwägung zu priorisieren, ohne - das betone ich nochmals - den eingangs erwähnten Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes infrage zu stellen. Der Gewässerschutz wie auch der Hochwasserschutz werden durch die vorliegende Motion nicht tangiert. Es geht nur darum, etwas weniger Biodiversitätsflächen zu schaffen, was durch die erwähnten Massnahmen mehr als kompensiert würde. Vor allem aber könnte der Vollzug bei der Gewässerraumausscheidung entlang von Flüssen mit sehr unterschiedlicher Wasserführung, wie beispielsweise Linth, Sernf, Emme oder Thur, stark beschleunigt werden. Und das wiederum würde der Natur und auch den Fischerinnen und Fischern mehr nützen als jahrelange unnötige Auseinandersetzungen mit entsprechender Blockierung jeglichen Fortschritts.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Motion zu unterstützen. Sie stellt die bisherigen Vollzugskompromisse und Spielregeln nicht infrage, sondern ergänzt und vervollständigt sie. Es ist letztlich aufgrund dieser Motion auch nicht unbedingt erforderlich, das Gesetz anzupassen; eine entsprechende Ergänzung der Gewässerschutzverordnung könnte allenfalls ebenso zielführend sein.