Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-03-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-03-16
Wortprotokoll
Die Situation heute ist ja so, dass professionelle Fahrerinnen und Fahrer von schweren Nutzfahrzeugen der Chauffeurverordnung unterliegen. Darin wird die Lenkzeit grundsätzlich auf neun Stunden begrenzt. Zweimal pro Woche dürfen sie zehn Stunden lenken. Die Arbeitszeit ihrer Kolleginnen und Kollegen, die in leichten Nutzfahrzeugen unterwegs sind, wird hingegen - Herr Ständerat Dittli hat das gesagt - allein durch das Arbeitsgesetz geregelt, und das Arbeitsgesetz sieht keine Beschränkungen von Lenkzeiten vor. Deshalb sind Einsätze von 12,5 Stunden hinter dem Steuer von leichten Nutzfahrzeugen aus rechtlicher Sicht möglich.
Der Motionär hat ebenfalls die Situation in der EU erwähnt. Die EU verlangt von ihren Mitgliedstaaten, dass per 2026 auch der gewerbsmässige grenzüberschreitende Gütertransport mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen Gewicht eine Zulassung als Strassentransportunternehmen voraussetzt. Zudem sollen gewerbsmässige Fahrten mit diesen Fahrzeugen denselben Lenk- und Ruhezeitvorschriften unterstellt werden wie Fahrten mit schweren Nutzfahrzeugen.
Für die Schweizer Wirtschaft ist ein reibungsloser grenzüberschreitender Güterverkehr sehr wichtig. Der Bundesrat achtet deshalb in diesem Bereich auch auf EU-Kompatibilität und beabsichtigt, eine Übernahme der EU-Regelung für die Schweiz mindestens zur Diskussion zu stellen. Sie stärken natürlich dem Bundesrat den Rücken, wenn Sie diese Motion annehmen. Ich wollte das einfach erwähnen. Es geht nebst den Sicherheitsargumenten, die Herr Ständerat Dittli erwähnt hat, und nebst dem zusätzlichen Schutz für die Fahrerinnen und Fahrer dann letztlich ein Stück weit - das haben Sie vielleicht so nicht explizit erwähnt - auch um die Beseitigung einer Wettbewerbsverzerrung in dem Sinne, dass jetzt für Fahrerinnen schwerer Nutzfahrzeuge nicht gleich lange Spiesse bestehen wie für Fahrer leichter Nutzfahrzeuge.
Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass es sinnvoll ist, dass wir Ihnen diese Motion zur Annahme empfehlen.
Ich möchte vielleicht noch etwas zur Klärung einer Frage sagen, die sich hier sicher auch stellt. Was bedeutet das jetzt für die Handwerker? Soll ein Schweizer Schreiner, der mit seinem Lieferwagen in der Schweiz unterwegs ist oder auch einen Tisch ins Ausland liefert, auch unter diese Bestimmung der Chauffeurverordnung fallen? Ich kann es Ihnen gleich jetzt sagen: Nein. Im EU-Recht gilt eine Ausnahme für Handwerker und weitere Unternehmen, deren Hauptbeschäftigung nicht der Transport darstellt. Diese Unterscheidung wird dann bei der Ausarbeitung einer Regelung ganz wichtig sein. Wir wollen hier gleich lange Spiesse, aber dann müssen auch die Tätigkeiten vergleichbar sein. Also ist eben der Schreiner oder der Sanitär, der einen Tisch oder einen Kühlschrank transportiert, nicht betroffen. Das werden wir in der Umsetzung auch so handhaben.
In diesem Sinne sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie diese Motion annehmen. Sie ist sinnvoll, sie ist wichtig, und wir werden sie dann gerne auch entsprechend umsetzen.