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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-17

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-17

Wortprotokoll

Nun noch einmal zur Sache: Wenn ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhebt, dann muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag in einem gerichtlichen Verfahren beseitigen lassen. Wenn über die Forderung eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung besteht, beispielsweise eben ein schriftlicher Vertrag, so kann der Gläubiger in einem summarischen Verfahren eine provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das ist in Artikel 82 Absatz 1 SchKG so geregelt. Dieses Verfahren ist in der Praxis deutlich schneller und in der Regel günstiger als ein ordentliches Verfahren - so weit, so gut.

Das Erfordernis der unterzeichneten Schuldanerkennung hat zur Folge, dass die Gerichte eine Rechtsöffnung nur dann erteilen können, wenn der Vertrag mit einer eigenhändigen Unterschrift des Schuldners versehen ist. Für elektronisch abgeschlossene Verträge wird deswegen heute in den meisten Fällen keine Rechtsöffnung erteilt. Das zu ändern, war das Anliegen von Nationalrat Dobler. Denn der gesamte Online-Handel ist somit von dieser einfachen und auch günstigen Möglichkeit weitestgehend ausgeschlossen. Der Online-Handel hat ja auch Corona-bedingt stark zugenommen und wird wahrscheinlich auch in Zukunft noch zunehmen.

Einige von Ihnen haben es erwähnt: Die erwähnte gesetzliche Bestimmung ist seit weit über hundert Jahren unverändert in Kraft, und in dieser Zeit haben sich die Verhältnisse in der Schweiz und international stark verändert. Im Handel haben sich grosse Marktanteile vom Geschäftsverkehr auf Papier in den elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere in den Online-Versandhandel, verlagert. Die Erfordernisse an die Erteilung der Rechtsöffnung sind aber nach wie vor unverändert geblieben. Dementsprechend ist die Zahl der Fälle, in welchen provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, in den letzten Jahren deutlich gesunken. Letztlich besteht ein übergeordnetes Interesse an einem einfachen Vollstreckungsverfahren. Es nützt ja dann auch dem Schuldner nichts, wenn er durch ein aufwendiges ordentliches Verfahren muss, dort unterliegt und dann höhere Prozesskosten zu zahlen hat als im günstigen Rechtsöffnungsverfahren.

Der Bundesrat befürwortet deswegen Bestrebungen nach einer Anpassung der Voraussetzungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Auch Verträge, die über moderne Kommunikationsmittel abgeschlossen werden, sollten zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Die Motion will das ursprüngliche Anliegen der Rechtsöffnung wieder stärken: Forderungen, die vom Schuldner grundsätzlich anerkannt worden sind, müssen erleichtert vollstreckbar sein.

Sie haben es vom Kommissionspräsidenten, Ständerat Rieder, gehört: Die Kommission hat die Motion mit 10 zu 2 Stimmen sehr deutlich zur Ablehnung empfohlen. Die Diskussion in der RK-S war vor allem auch geprägt von der Befürchtung, dass eine Revision die Position des Schuldners verschlechtern könnte.

Dass eine Revision des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens anspruchsvoll ist, das bestreite ich nicht, auch der Bundesrat nicht. Man müsste bei einer Annahme der Motion, das muss man offen sagen, verschiedene Einzelfragen sorgfältig prüfen und vertiefen; das scheint mir klar zu sein, gerade auch, um zu verhindern, dass es zu einer generellen Schlechterstellung des Schuldners kommt.

Mit dem provisorischen Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts entschieden, Gläubigern das Vollstreckungsverfahren etwas zu erleichtern, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Schuldanerkennung sind. Das war justiz- und wirtschaftspolitisch sicherlich auch sehr klug. Was heisst nun diese Erleichterung aber im digitalen Zeitalter genau? Das müsste erst noch erarbeitet werden. Entsprechend der heutigen Rechtslage gilt dabei aber immer die Voraussetzung, dass die Forderung hinreichend nachgewiesen ist. Es geht also um eine Modernisierung des Rechts. Das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten und dem Unternehmen muss beibehalten werden.

Nachdem dies gesagt ist: Der Bundesrat ist bereit, diese Arbeiten in Angriff zu nehmen. Ob die Ergebnisse dann überzeugen, ist eine andere Frage. Das können Sie entscheiden, wenn wir die Arbeiten gemacht haben. Ich meine aber nicht, dass ein Postulat beispielsweise mehr bringen würde. Faktisch haben wir praktisch schon ein wenig die Situation eines Postulates. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie nicht auf die Idee kommen, ein Postulat oder gar eine Totalrevision des SchKG anzustossen. Ich sehne mich nicht danach, ich sage es ehrlich. Auch die Sehnsucht nach Postulaten ist stark begrenzt.

Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie heute einfach entscheiden. Ich habe es Ihnen gesagt: Der Bundesrat wäre bereit, das vertieft abzuklären. Sie könnten dann immer noch weitere Entscheidungen treffen. Aber ich bin Ihnen in jeder Hinsicht dankbar, wenn Sie heute einen klaren Entscheid fällen.