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Humbel Ruth · Nationalrat · 2021-03-17

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-03-17

Wortprotokoll

Der Ständerat ist dem Nationalrat in diesem Geschäft bei den individuellen Ausbildungsbeiträgen in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes und dem damit zusammenhängenden Verpflichtungskredit im Entwurf 2 gefolgt. Damit werden die Kantone verpflichtet, Personen, die in ihrem Gebiet wohnen, zur Sicherung des Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge zu gewähren, damit sie die Ausbildung in Pflege FH und HF absolvieren können. Gemäss Bundesbeschluss 2 wird der Bund dafür in den nächsten acht Jahren 469 Millionen Franken investieren. Mindestens der gleiche Betrag muss von den Kantonen beigesteuert werden.

Bei der Frage, wie die direkte Abrechnung von Pflegeleistungen durch Pflegefachpersonen ausgestaltet werden soll, hat der Ständerat Vorarbeit geleistet und in Artikel 25a Absätze 3 und 3a KVG einen Kompromiss beschlossen. Es lag kein Gegenantrag vor. Gemäss dem neuen Absatz 3 bezeichnet der Bundesrat die Pflegeleistungen, welche auf Anordnung und im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden, und die Pflegeleistungen, welche ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.

Der neue Absatz 3a sieht vor, dass die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gesamtschweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung abschliessen und bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum Massnahmen zur Korrektur vereinbaren. Subsidiär, falls sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen können, regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Diese Bestimmung mindert die Befürchtung, dass es zu einem zusätzlichen Mengenwachstum kommt, wenn Pflegefachpersonen ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen und abrechnen können. Sie nimmt auch Rücksicht auf die klare Ablehnung der ursprünglichen ständerätlichen Fassung durch den SBK, den Berufsverband des Pflegepersonals. Gemäss dieser Fassung wären Verträge zwischen einzelnen Versicherern und Leistungserbringern möglich gewesen. Der SBK befürchtete, dass die Pflegenden damit einer gewissen Willkür der Versicherer ausgeliefert sein könnten.

Gemäss Antrag der Einigungskonferenz müssen die Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung Verbandsverträge sein. Das heisst nicht, dass es nur einen einzigen Vertrag geben darf. Es gibt beispielsweise zwei Versichererverbände, welche für die angeschlossenen Versicherer Verträge mit den Leistungserbringerverbänden aushandeln können.

Obwohl die parlamentarische Initiative den Titel "Für eine Stärkung der Pflege, für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität" trägt, wird mit Absatz 3a nur die Menge geregelt. Konkret müssen Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum vereinbart werden. Wenn das Thema Qualität in Absatz 3a nicht vorkommt, ist das kein qualifiziertes Schweigen, im Gegenteil: Es gilt die am 21. Juli 2019 von den eidgenössischen Räten verabschiedete KVG-Reform zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit.

Nach Artikel 58 KVG müssen die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung abschliessen. Gemäss der Übergangsbestimmung müssen diese Verträge über die Qualitätsentwicklung von den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer dem Bundesrat erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juli 2019 zur Genehmigung eingereicht werden. Das gilt auch für Pflegefachpersonen als Leistungserbringer.

Die von der Einigungskonferenz beschlossenen neuen Absätze 3 und 3a von Artikel 25a KVG wurden in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Initiativkomitees erarbeitet. Der Antrag der Einigungskonferenz wurde mit 23 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Abschliessend noch eine Gesamtbetrachtung: Mit dieser Vorlage ist das Parlament den Initiantinnen und Initianten der Pflege-Initiative weitgehend entgegengekommen. Wesentliche Forderungen der Initiative sind erfüllt, und zwar in folgenden Bereichen: Ausbildungsbeiträge an Institutionen, Beiträge an den Lebensunterhalt von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule und der höheren Fachschule, Anpassung der Berufsbezeichnung in verschiedenen Gesetzen. Pflegefachpersonen werden namentlich erwähnt und gelten nicht mehr als Hilfspersonen; Pflegefachpersonen haben Mitentscheidungskompetenz bei der Anordnung der Akut- und Übergangspflege. Mit Artikel 25a Absätze 3 und 3a wird die selbstständige Tätigkeit ohne ärztliche Anordnung ausgeweitet.

Die Initiative hatte auch bereits eine Vorwirkung: Das EDI hat die Krankenpflege-Leistungsverordnung per 1. Januar 2020 angepasst und die Autonomie der Pflegefachpersonen gestärkt, indem diese den Pflegebedarf nach einer ärztlichen Anordnung eigenständig und ohne Rückbestätigung durch den Arzt bzw. die Ärztin bestimmen können. Zudem ist dieser indirekte Gegenvorschlag zur Pflege-Initiative eine eigentliche Aus- und Weiterbildungsoffensive für Pflegefachpersonen auf Stufe höhere Fachschule und Fachhochschule und stärkt die Pflegefachpersonen in der eigenständigen Anwendung ihrer beruflichen Kompetenzen.

Beim Entscheid über den Rückzug ihrer Initiative müssen sich die Initianten und Initiantinnen gut überlegen, ob sie eine Volksabstimmung über die Initiative wollen. Diese würde zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen, der Verfassungsartikel allein brächte aber keine Verbesserung, und es ginge wieder Jahre, bis eine konkrete Umsetzung auf Gesetzesebene vorläge. Mit diesem indirekten Gegenvorschlag haben die Initianten und Initiantinnen einen Erfolg erzielt. In diesem Sinne ist von einem Rückzug der Initiative auszugehen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.