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Reimann Lukas · Nationalrat · 2021-03-18

Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-18

Wortprotokoll

Die SVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 147 Absatz 1, bei Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c und bei Artikel 159 die Minderheit Geissbühler. Sie unterstützt bei Artikel 147a in erster Priorität die Minderheit II (Geissbühler) und in zweiter Priorität die Minderheit I (Steinemann), und sie unterstützt bei Artikel 154 Absätze 5 und 6 die Minderheit Nidegger. Warum?

Bei Artikel 147 Absatz 1, also beim Anwalt der ersten Stunde, sind wir der Überzeugung, dass der Beschuldigte genügend geschützt ist, wenn er ein Aussageverweigerungsrecht hat oder wenn er vom Mitwirkungsrecht bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Es braucht da nicht schon zwingend einen Anwalt dabei, weil vor allem die Klärung des Sachverhaltes im Vordergrund steht und weil man die Wahrheit herausfinden will. Da braucht es nun wirklich nicht einen Anwalt. Das ist dann höchstens Arbeitsbeschaffung für arbeitswillige Anwälte, und davon hat die Kommission für Rechtsfragen in den letzten Jahren schon genügend produziert. Daher auch mein Aufruf an die Fraktionsspitzen: Nehmen Sie die Juristen aus der Kommission für Rechtsfragen!

Bei Artikel 147a geht es um die Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person. Ich muss kein Beispiel erfinden, ich erzähle Ihnen ein Beispiel, das ich selber erlebt habe. Eine Kollegin rief mich an und sagte: "Um Himmels willen, ich habe eine Vorladung bekommen; ich muss als Zeugin aussagen, weil der Beschuldigte gesagt hat, er sei zum Tatzeitpunkt mit mir da und da gewesen." Da fragte ich: "Ja, stimmt das?" Da sagte sie: "Nein, natürlich nicht. Was soll ich sagen?" Dann sagte ich: "Du kannst entweder gar nichts oder die Wahrheit sagen; andere Möglichkeiten hast du nicht." Später sah ich sie wieder und fragte: "So, was hast du gemacht?" Dann sagte sie: "Ja, ich habe gesagt, ich war mit dem Beschuldigten in den Ferien." Da fragte ich dann geschockt: "Ja, warum hast du das gesagt?" Dann sagte sie: "Ja, der ist bei dieser Befragung aufgekreuzt und sass mir [PAGE 601] gegenüber. Wie soll ich denn da etwas anderes sagen, wenn er mir gegenübersitzt?"

Solche Fälle sollte es in Zukunft nicht mehr geben. Es ist wirklich so, dass häufig Druck auf Zeugen oder Beschuldigte ausgeübt wird.

Das zweite grosse Problem ergibt sich gerade bei der Bandenkriminalität, wenn fünf, sechs oder sieben Leute beschuldigt sind. Wenn diese bei allen Verhören immer dabei sind, dann können sie sich natürlich gegenseitig absprechen oder ihre Aussagen den Aussagen davor anpassen.

Im Vordergrund müssen die Wahrheitsfindung, das Recht und die Gerechtigkeit stehen. Es darf nicht eine Verzögerungstaktik oder die Erschwerung der Ermittlungen im Vordergrund stehen.

Bei Artikel 154 Absätze 5 und 6 geht es um besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Da sind wir mit der Minderheit Nidegger der Überzeugung, dass auch der Vertreter des Beschuldigten nicht erscheinen sollte, wenn zum Schutze des Kindes schon der Täter oder der Beschuldigte nicht erscheinen darf. Denn das könnte dann auch missbräuchlich verwendet werden. Oder es könnte auch zu Reaktionen beim Kind führen, die man so nicht möchte. Wir gewichten also hier den Schutz der Kinder höher als die Rechte der Anwälte.

In diesem Sinne danke ich für die Unterstützung.