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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-03-18

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-03-18

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, bei Absatz 5 von Artikel 215, "Polizeiliche Anhaltung", der Mehrheit der Kommission zu folgen. Die Minderheit Arslan möchte die Polizei dazu verpflichten, eine blosse Anhaltung immer schriftlich zu attestieren. Der Antrag der Kommissionsminderheit kann aber an der Polizeipraxis im Bereich der Sicherheitspolizei nichts ändern, denn dieses Thema ist nicht Gegenstand der Strafprozessordnung, sondern des kantonalen Polizeirechts. Selbst wenn man diese Bestimmung aufnehmen würde, müsste man sagen, dass das hier sachfremd wäre und nicht ins Umfeld der Strafprozessordnung gehörte.

Zu Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c: Hier sieht der Entwurf zwei Präzisierungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor, wobei nur eine umstritten ist. Es handelt sich um den Begriff "unmittelbar", der in Buchstabe c eingefügt werden soll. Er soll zum Ausdruck bringen, dass die künftigen Straftaten in naher Zukunft drohen. Nur unter dieser Voraussetzung rechtfertigt sich die Haft wegen Wiederholungsgefahr, die eine Präventivhaft darstellt. Die blosse Vermutung dagegen, die beschuldigte Person könnte irgendwann wieder Straftaten begehen, genügt für den Entzug der Freiheit nicht. Nach Ansicht des Bundesrates drückt der Begriff "unmittelbar" [PAGE 611] somit etwas Selbstverständliches aus, eine Verschärfung der Voraussetzungen geht damit nicht einher. Die Mehrheit der Kommission möchte den Begriff "unmittelbar" aus dem Entwurf streichen. Sie befürchtet offenbar, dass sonst die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr verschärft würden.

Zu Artikel 221 Absatz 1bis Buchstabe b: Hier bitte ich Sie, die Minderheit I (Hurni) zu unterstützen. Die Mehrheit der Kommission beantragt im Grundsatz, den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Entwurf zu übernehmen, möchte aber wie bei Absatz 1 Buchstabe c den Begriff "unmittelbar" streichen. Ich bitte Sie auch hier, den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen.

Zur Frage der Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft in Artikel 222 Absatz 2, Artikel 226a und Artikel 393 Absatz 1 Buchstabe c: Ich habe bereits beim Eintreten gesagt, dass in der Strafprozessordnung eigentlich keine solche Beschwerdelegitimation vorgesehen war. Dies hat das Bundesgericht jedoch nicht daran gehindert, bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten, das heisst im Februar 2011, der Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden einzuräumen. In späteren Entscheiden hat es auch noch das beschleunigte Verfahren, das in solchen Fällen gelten soll, skizziert. Die parlamentarische Initiative Jositsch 12.497 hatte verlangt, dass diese Rechtsprechung in die Strafprozessordnung zu überführen sei; der parlamentarischen Initiative wurde Folge gegeben.

Der Bundesrat hat sich sehr eingehend mit der Frage beschäftigt, ob der Staatsanwaltschaft die Beschwerdelegitimation eingeräumt werden soll oder nicht, denn es ist alles andere als klar, ob sich diese Berechtigung und insbesondere das beschleunigte Beschwerdeverfahren mit den Vorgaben der EMRK vereinbaren lassen. Auch das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, bislang nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt; zudem gibt es hier keine Referenzfälle vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Bundesrat hat sich trotz aller Bedenken und Unsicherheiten entschieden, die Beschwerdeberechtigung in den Vorentwurf aufzunehmen und in die Vernehmlassung zu schicken. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat sich für die Beschwerdeberechtigung ausgesprochen. Ich möchte Sie deshalb bitten, hier der Minderheit Nidegger zu folgen.

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