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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2021-03-18

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-03-18

Wortprotokoll

Wir haben in der Kommission länger über die DNA-Profile und die Frage, wann sie erstellt werden dürfen, diskutiert. Dass Proben genommen und Profile erstellt werden können, ist bereits geltendes Recht. Bei meinem Minderheitsantrag zu Artikel 255 geht es um die Frage, ob ein DNA-Profil auch für andere, in der Vergangenheit begangene Verbrechen oder Vergehen erstellt werden kann.

Gemäss Entwurf des Bundesrates ist dies nicht nur zur Aufklärung jenes Verbrechens oder Vergehens möglich, das Gegenstand des Verfahrens bildet; es ist bei einer beschuldigten Person auch möglich, ein solches Profil zu erstellen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass diese Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Die Mehrheit möchte letztere Möglichkeit bereits bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit von weiteren Verbrechen oder Vergehen zulassen. Mit meinem Minderheitsantrag bleibe ich zwar beim Entwurf des Bundesrates, was das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte als Bedingung für die Erstellung eines DNA-Profils betrifft. Ich möchte die Erstellung eines DNA-Profils aber auf Verbrechen beschränken, en français "crimes", und bei Vergehen, en français "délits", nicht zulassen.

Zuerst zum Kriterium der konkreten Anhaltspunkte: Meines Erachtens geht der Bundesrat bereits relativ weit, wenn er durch ein DNA-Profil weitere Verbrechen und Vergehen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, aufklären lassen will. Für einen solchen Eingriff verlangt er zumindest konkrete Anhaltspunkte, während die Mehrheit sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit gelten lassen will. Der Begriff "gewisse Wahrscheinlichkeit" ist aber sehr vage - viel zu vage. Das kann alles Mögliche sein. Das Bundesgericht hat mehrmals bestätigt, dass ein Verdacht konkret dokumentiert sein muss. Es genügt nicht, wenn die Behörde den Eindruck hat, eine Person könnte noch weitere Delikte begangen haben. Es scheint mir rechtsstaatlich bedenklich zu sein, wenn die Mehrheit der [PAGE 615] Kommission nur eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" verlangt. Ich bitte Sie deshalb, bei der bundesrätlichen Version zu bleiben.

Wie gesagt, möchte ich die Erstellung von DNA-Profilen bei Anhaltspunkten für allenfalls von der beschuldigten Person begangene weitere Vergehen nicht zulassen. Der Eingriff als solcher, ein Abstrich der Mundschleimhaut beispielsweise, ist an sich nicht bedenklich, doch bedenklich ist die Aufbewahrung der Daten, die gemäss DNA-Gesetz bis zu dreissig Jahren möglich ist. Das Bundesgericht verlangt nebst konkreten Anhaltspunkten, dass die vermutete Tat eine gewisse Schwere aufweist. Diese Schwere ist bei einem Vergehen nicht gegeben.

Ich bitte Sie also, meiner Minderheit I zu folgen.

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