Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2000-03-21
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-21
Wortprotokoll
Der Parlamentarischen Initiative Raggenbass wurde am 20. März 1998 vom Nationalrat mit 100 zu 60 Stimmen Folge gegeben. Sie verlangt in der vorliegenden Fassung eine Änderung des UVG. Den Anstoss zu dieser Initiative gab seinerzeit ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. August 1996, in welchem einer verunfallten Person mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Dieser Entscheid bedeutete die Änderung einer über 50 Jahre alten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hatten.
Die Initiative Raggenbass will nun diese neu geschaffenen Ungerechtigkeiten verhindern. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen, der vorgeschlagenen Änderung des UVG zuzustimmen.
Sie begründet dies unter anderem wie folgt: An die Sozialversicherungen werden immer höhere Ansprüche gestellt; die wirtschaftliche Lage zwingt die Versicherten, alle Möglichkeiten der Einkommensgewinnung auszuschöpfen. Dadurch steigen die Kosten der Invalidenversicherung, wie bekannt, extrem an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflegte seit Jahren die Rechtsprechung, wonach Versicherte mit einer Invalidität von weniger als 10 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung haben.
Mit dem vorgenannten Urteil änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Praxis, indem es einer Versicherten mit einem Invaliditätsgrad von 6 Prozent eine Rente zusprach. Um weiteren Rechtsungleichheiten vorzubeugen, wurde deshalb die Gesetzesänderung vorgeschlagen. Die Vollinvaliden müssen zudem einen Selbstbehalt von 20 Prozent in Kauf nehmen, und bei der IV wurde seinerzeit - in Anlehnung an die Praxis der EU - sogar die Aufhebung der Viertelsrente beschlossen.
Der damalige Entscheid des EVG, der diese Gesetzesänderung auslöste, setzte in einer Zeit des rasanten Kostenanstiegs im Gesundheitswesen ein falsches Zeichen. Die Mehrbelastung der Unfallversicherung würde ohne die [PAGE 367] vorgeschlagene Gesetzesänderung Millionenbeträge ausmachen. Die Gesetzesänderung beinhaltet keinen sozialen Abbau, sondern stellt den Status quo sicher und begegnet einem unnötigen und in der heutigen Situation unverantwortbaren Sozialausbau.
Eine Rente für einen Invaliditätsgrad von lediglich 6 Prozent zuzusprechen widerspricht der langjährigen Praxis des EVG, wonach für einen Invaliditätsgrad unter 10 Prozent keine Renten zugesprochen wurden.
Dieser Entscheid des EVG beinhaltet gegenüber Personen, die zu 100 Prozent invalid sind, aber gemäss UVG nur 80 Prozent des früheren Lohnes erhalten, also 20 Prozent selber tragen müssen, eine an sich schon stossende Rechtsungleichheit. Betrachtet man die Praxis der IV bezüglich Teilrenten und Viertelsrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, so erstaunt dieser seinerzeitige Entscheid des EVG doch sehr. Die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung bewirkt also keinen Rückschritt. Stattdessen gilt es, weitere Mehrbelastungen in Millionenhöhe zu vermeiden. Die Kommissionsmehrheit befürwortet deshalb die Gesetzesänderung.
Eine Kommissionsminderheit macht darauf aufmerksam, dass beim Entscheid des EVG nur der auf die Erwerbsarbeit bezogene Teil der Invalidität zur Diskussion stand. Die betreffende Frau war nur zu 20 Prozent als Verkäuferin tätig. Werde in dieser Situation ein Invaliditätsgrad von 6 Prozent zugesprochen, sei dies nicht unbedeutend, sagt die Kommissionsminderheit. Die Frau sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Beruf auszuüben.
Nach Meinung der Mehrheit der Kommission gewichtet jedoch ihre Argumentation unsere soziale Verantwortung mehr als jene der Kommissionsminderheit. Es geht in erster Linie darum zu verhindern, dass Mindestrenten zugesprochen werden, damit keine Mehrbelastung der Unfall- und Sozialversicherung produziert wird. Es geht einzig und allein darum, die schon prekäre Situation im Bereich der Unfall- bzw. Sozialversicherung nicht noch zu verschlimmern.
Die Gesetzesänderung beinhaltet also keinen Sozialabbau, sondern verhindert einen unnötigen Sozialausbau. Dies deshalb, weil durch eine zukünftige Zusprechung von Mindestrenten - was der Sozialausbau bedeuten würde - Defizite in Millionenhöhe entstehen würden. Dies kann und darf nicht der Zweck unseres Sozialstaates sein.
Ich beantrage hiermit namens der Kommissionsmehrheit, der vorliegenden Gesetzesänderung zuzustimmen.