Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-05-03
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-03
Wortprotokoll
Art.[NB]2a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art.[NB]2b [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag Markwalder [GZ]
Streichen
Schriftliche Begründung [GZ]
Die Delegation einer Gesetzgebungskompetenz an den Bundesrat muss sich auf eine bestimmte und genau umschriebene Materie beziehen, was bei dieser Blankodelegationsnorm - die überdies erst nach der Vernehmlassung Eingang in die Vorlage gefunden hat - nicht gegeben ist. Im Interesse eines wettbewerbsfähigen und vernetzten Finanzplatzes soll die Schweiz relevante und gefestigte internationale [PAGE 751] Standards übernehmen. Die Umsetzung muss jedoch stufengerecht erfolgen, d. h., die Grundsätze müssen adäquat im VAG geregelt werden. Ferner besteht in der Schweiz ein breiter Konsens darüber, dass Versicherungsunternehmen kein Systemrisiko darstellen (vgl. Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom 30. September 2010, Ziff. 2.2.2. oder den aktualisierten Finanzmarktstrategiebericht). Die Erwähnung von Systemrisiken im VAG würde einen Bruch zu den bisherigen Analysen von Experten darstellen, die für die Schweiz solche Systemrisiken im Versicherungssektor nicht bejaht haben. Für die Umsetzung des "Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups" der "International Association of Insurance Supervisors" wurden in Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 75 Absatz 5 entsprechende Delegationsnormen geschaffen.
[VS]
Art. 2b [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition Markwalder [GZ]
Biffer