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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2021-05-03

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-05-03

Wortprotokoll

In Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b geht es um den Geltungsbereich, wer von der Aufsicht gemäss VAG befreit werden kann. Der Bundesrat sieht vor, dass kleine Versicherungsunternehmen, die über besondere innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle verfügen, zur Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes von der Aufsicht befreit werden können. Diese gemäss Botschaft im europäischen Raum erstmalige Kundenkategorisierung erlaubt eine maximale Erleichterung - im Sinne einer vollständigen Ausnahme vom VAG - und geht eindeutig zu weit.

Eine differenzierte Aufsichtstätigkeit in bestimmten Fällen kann durchaus angebracht sein. Die vorliegende Bestimmung in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b ist jedoch so schwammig formuliert, dass unklar ist, welche [PAGE 746] Geschäftsmodelle zu einer Befreiung von der Aufsicht führen. Es wird auch nicht aufgezeigt, wie der Schutz der Versicherten gewährleistet wird. Ich habe vorhin erwähnt, dass es insbesondere bei Modellen mit neuen Technologien und Vertriebsformen wichtig ist, dass die Versicherten nicht zu Versuchskaninchen degradiert werden. Zudem besteht die Gefahr des Etikettenschwindels. Gängige Versicherungsprodukte könnten als innovativ verpackt werden, um so der Aufsicht durch die Finma zu entgehen.

Die WAK-Mehrheit hat diese Bestimmungen noch ausgeweitet, indem die Einschränkung auf kleine Unternehmen weggelassen wird. Die Präzisierung unter Ziffer 2 - "die geringe wirtschaftliche Bedeutung und die geringen Risiken des Versicherungsprodukts" - ist dagegen wieder einschränkend, wobei nicht klar ist, was mit "gering" gemeint ist. Insgesamt ist der Antrag Ihrer WAK keine Verbesserung.

Daher vertrete ich mit der Minderheit I die Version des Bundesrates als die weniger schlechte Variante. Die klare Zielsetzung des Gesetzes, der Schutz der Versicherten, wird mit dem Antrag der Minderheit II, die das Streichen der Bestimmung verlangt, gewährleistet. Ich bitte Sie, meine beiden Minderheitsanträge zu unterstützen.

In Artikel 30a Absatz 2 geht es um die Erleichterungen für Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern. Mit meiner Minderheit bitte ich Sie, den Kreis jener, die als professionelle Versicherungsnehmer gelten, einzuschränken. Wieso dies? Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sollen anlehnend an Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b bis f des Versicherungsvertragsgesetzes unter anderem folgende Versicherungsnehmer als professionell gelten: Finanzintermediäre, Versicherungsunternehmen nach VAG, ausländische Versicherungsnehmer und - in Buchstabe e kommt es - öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionellem Risikomanagement sowie gemäss Buchstabe f Unternehmen mit professionellem Risikomanagement. Versicherungsunternehmen, die mit diesen Versicherungsnehmern Verträge abschliessen, werden von der Einhaltung gewisser Bestimmungen des VAG befreit.

Das Problem, das sich hier stellt, ist Folgendes: Was gilt im Versicherungsbereich als professionelles Risikomanagement? Wenn ein KMU einen Versicherungsvermittler beschäftigt, ist das dann professionelles Risikomanagement?

In Absatz 1 werden Unternehmen, die unter diesen Begriff fallen, von gewissen Schutzartikeln des VAG ausgenommen. Sie erhalten Erleichterungen, beispielsweise bei den Bestimmungen zum gebundenen Vermögen gemäss den Artikeln 17 bis 20. Beim gebundenen Vermögen gibt es wichtige Regelungen, welche gewährleisten, dass die Versicherungen die Ansprüche der Kunden sicherstellen. Wie sieht es aber mit den Interessen geschädigter Dritter aus, die in keiner Weise professionell sein müssen? Das kann beispielsweise für ein KMU mit sogenannt professionellem Risikomanagement relevant werden, das die Fahrzeugflotte versichert. Denn geschädigte Dritte sind durch das direkte Forderungsrecht geschützt. Hier könnten sich dann schwerwiegende Folgen ergeben, wenn die Bestimmungen zum gebundenen Vermögen nicht eingehalten werden müssen.

Das Problem ist, dass man nun im VAG dieselben Definitionen wie im Versicherungsvertragsgesetz hat. Das war einerseits gewollt, schafft aber auch Probleme. Im Versicherungsvertragsgesetz hat man zuvor gesagt, man schaue noch auf das Finanzdienstleistungsgesetz. Als wir das Finanzdienstleistungsgesetz beraten haben, hat man gesagt, man schaue auf das Kollektivanlagengesetz. So hängt das Ganze mit Begriffen wie "professionelle Tresorerie" und "professionelles Risikomanagement" zusammen. Es ist nicht immer klar, wer wo wie viel Schutz hat.

Deshalb bitte ich Sie hier, nicht so weit zu gehen. Denn die Frage ist ja, ob es der Wille des Gesetzgebers ist, dass man den Schutz für all diese Kategorien auch im Versicherungsbereich und hier im VAG heruntersetzt. Ich habe versucht, mit meiner Minderheit eine Variante vorzuschlagen, die dem besser gerecht wird. Es kann sein, dass man hier noch justieren muss. Das könnte der Ständerat anschauen. Es ist klar: Ein grosses Unternehmen mit professionellem Risikomanagement, das sollte von diesen Erleichterungen in einer anderen Weise profitieren können, als es bei den kleinen der Fall ist.

Ich äussere mich nun noch kurz für die Fraktion zu zwei, drei anderen Bestimmungen in diesem Block: Den Einzelantrag zur Streichung von Artikel 2b betreffend Systemrisiken lehnen wir klar ab. Dass jetzt keine Versicherungsgesellschaft als systemrelevant eingestuft wird, heisst nicht, dass das so bleiben wird. Die ständig stattfindenden Konzentrationsprozesse bei verschiedenen Unternehmen sind Realität. Das kann sich auch im Versicherungsbereich ereignen, und das erhöht den Trend zur Schaffung von Systemrisiken.

Auch zur Rechtsform in Artikel 7 möchte ich noch etwas sagen: Hier haben wir keine Minderheit. Wir haben in der Kommission die Präzisierung bezüglich Lloyd's zwar unterstützt, aber Vorbehalte zu den Detailregelungen in Artikel 15a betreffend eben diese Bestimmung angebracht. Diese Anträge wurden kurzfristig eingereicht. Die Verwaltung hat in der Kommission selbst zugestanden, dass dies hinsichtlich der Rechtsfolgen noch überprüft werden müsse. Es gibt nun keine Minderheit. Das darf aber nicht als unser Einverständnis mit diesen Bestimmungen interpretiert werden. Es fehlte schlicht die Zeit, die Anträge zu prüfen und fundiert zu diskutieren. Deshalb bitte ich hier den Ständerat bzw. die WAK des Ständerates, das genauer anzuschauen. Eventuell besteht dann noch Anpassungsbedarf.