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AB 281078

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-03

Wortprotokoll

Die FDP-Liberale Fraktion lehnt die gesetzliche Regulierung des Ombudswesens und den Einschluss der ungebundenen Versicherungsvermittler in dieses Ombudswesen ab, dies aus folgenden Gründen: Der Ombudsmann respektive die Ombudsstelle der Privatversicherungen und der Suva ist eines der besten Beispiele für eine erfolgreiche Selbstregulierung. Seit Jahrzehnten funktioniert diese sehr gut. Die Kunden können auf eine niederschwellige Unterstützung in der Streitbeilegung vertrauen, und die Versicherer haben ein Interesse, Eskalationen und teure Streitfälle nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Einbindung in die Zivilprozessordnung und die Kodifizierung verbindlicher Vorgaben für diese Ombudsstelle schafft keinen Mehrwert, ausser vielleicht für die Rechtsschutzversicherten und die Anwälte. Angebotserweiterungen da, wo es Sinn macht, sind aber auch beim aktuellen Setup möglich. Das hat die Trägerstiftung der Ombudsstelle auch ausdrücklich bestätigt. Streitfälle zwischen Kunden und ungebundenen Versicherungsvermittlern sind im Übrigen anders gelagert als die Fälle, in denen von der Ombudsstelle zwischen Kunden und Versicherern vermittelt wird. Es geht bei Ersteren um eine fehlerhafte Beratungsleistung durch Vermittler. Die Anspruchsgrundlage für diese Forderungen der Geschädigten ist eben das Obligationenrecht und nicht das Versicherungsvertragsgesetz. Das ist ein grundsätzlicher Unterschied in der Art der fraglichen Streitfälle. Deshalb sollte da nicht alles über einen Kamm geschoren werden. Die FDP-Liberale Fraktion wird deshalb der Streichung dieser Kodifizierung, also der Mehrheitsvariante, zustimmen.

Bei den Artikeln 80 und 81 werden wir die Minderheit Amaudruz unterstützen. Die generelle Ausdehnung des [PAGE 767] Herausgabeanspruchs auch auf Versicherte und nicht nur auf die Versicherungsnehmer, wo diese Eigenschaften auseinanderfallen, halten wir nicht für zweckmässig. Da, wo sie angezeigt sind, bestehen bereits Herausgabeansprüche auf besonderer gesetzlicher Grundlage, insbesondere im Bundesgesetz über den Datenschutz, im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder auch aufgrund der Zivilprozessordnung. Eine generelle Ausdehnung des Herausgabeanspruchs ohne weitere Spezifikation würde über das Ziel hinausschiessen oder könnte auch neue Probleme schaffen, zum Beispiel einen Pflicht- und Normenkonflikt mit Artikel 9 oder Artikel 26 und folgenden des Datenschutzgesetzes.

Dann noch zur Frage der richtigen Bussenhöhe: Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag der Kommissionsmehrheit an der Logik orientiert, wie wir sie bereits im Finanzdienstleistungsgesetz diskutiert haben. Die Gewährleistung rechtmässigen Verhaltens soll im Finanzmarkt im Wesentlichen und soweit immer möglich über die Instrumente des Aufsichtsrechts erfolgen und nicht über Strafbestimmungen. Dies finden Sie auch so in Artikel 89 und folgende des Finanzdienstleistungsgesetzes kodifiziert. Konsequenterweise wird hier in dieser VAG-Revision aber auch die Bussenhöhe an diejenige im Finanzdienstleistungsgesetz angepasst.

Ich bitte Sie entsprechend, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.