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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens des Bundesrates, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.

Ich äussere mich kurz zum Inhalt. Bei Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes wird ein Zweitgutachten beantragt. Aus Sicht des Bundesrates besteht hierzu keine Notwendigkeit. Alle Suchläufe in der DNA-Profil-Datenbank werden von der Koordinationsstelle am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt. Das gilt für die Standardabgleiche von DNA-Profilen wie auch für die speziellen Suchläufe nach Verwandtschaftsbezug. Dabei geht die Koordinationsstelle nach wissenschaftlich-technischen Prozessen vor. Die Forensiker und Genetiker arbeiten dabei mit der anonymen Tatortspur. Sie wissen nicht, welche Personen oder Ermittlungsthesen dahinterstecken. Sie arbeiten also bereits unabhängig und nach objektiven Kriterien. Ein Abgleich mit einer anderen Datenbank kommt nicht infrage und ist gesetzlich auch überhaupt nicht geregelt. Es geht um die Datenbank beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich.

Dann komme ich zu Artikel 258a StPO und dort zur Anordnungszuständigkeit. Bei Artikel 258a StPO will die Minderheit I (Fivaz Fabien) Anpassungen am Gesetzentwurf in drei Punkten vornehmen. Der erste Punkt betrifft die Frage, welche Behörde den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug anordnen können soll. Gemäss Minderheit I soll dies das Zwangsmassnahmengericht sein. Der Bundesrat hat die Frage der Anordnungszuständigkeit geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass die Staatsanwaltschaft, rechtsstaatlich gesehen, die korrekte Behörde zur Anordnung der Massnahme ist. Gemäss geltender StPO wird das Zwangsmassnahmengericht - ich wiederhole das - dort eingesetzt, wo Zwangsmassnahmen direkt auf eine Person einwirken, also zum Beispiel bei schweren Grundrechtseingriffen. Das ist beim Freiheitsentzug in Form einer Untersuchungshaft - hier handelt es sich um einschneidende Eingriffe - oder auch bei der Telefonüberwachung der Fall. Das richtet sich ja immer präzise gegen eine bestimmte Person. Der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug ist punkto Grundrechtseingriff in keiner Art und Weise damit vergleichbar. Abklärungen zu Verwandtschaftsverhältnissen sind nichts Neues. In Deliktsbereichen wie häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch oder organisierter Kriminalität müssen entsprechende Abklärungen bereits heute getroffen werden.

Die Ausgangslage ist hier also wie folgt: Es geht nicht darum, in irgendeiner Abstammungsdatenbank etwas zu suchen, sondern es geht darum, die DNA-Spur, die man hat, mit denjenigen von bereits rechtmässig in der DNA-Datenbank eingetragenen Personen zu vergleichen. Diese sind eingetragen, weil sie als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden oder weil sie bereits einmal verurteilt worden sind. Ich beantrage Ihnen, hier dabei zu bleiben, dass die Staatsanwaltschaft die Anordnungsbehörde sein soll.

Ich komme, immer noch bei Artikel 258a StPO, zu den Anordnungsvoraussetzungen. Man will hier den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug den gleichen Voraussetzungen unterwerfen wie beim Post- und Fernmeldeverkehr, Artikel 269 StPO. Zunächst soll ein dringender Tatverdacht verlangt werden. Ein dringender Tatverdacht wird neben der Telefonabhörung insbesondere bei der Anordnung von Untersuchungshaft verlangt, also bei schweren Grundrechtseingriffen gegenüber bestimmten tatverdächtigen Personen. Bei der Anordnung eines Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug sind die Ermittlungsbehörden aber noch weit von einem konkreten Tatverdacht gegenüber einer bestimmten Person entfernt. Dieser Suchlauf basiert auf der Grundlage der Tatortspur einer unbekannten Person. Es würde somit keinen Sinn machen, bei der Anordnung des Suchlaufs mehr zu verlangen als bei einem hinreichenden Tatverdacht, wie er gemäss Artikel 197 Absatz 1 StPO bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen generell vorausgesetzt wird.

Die Minderheit I möchte zudem bei Artikel 258a StPO mit Absatz 1 Buchstaben b und c ausdrücklich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität regeln. Hierzu besteht aber keine Notwendigkeit, weil diese Grundsätze in Artikel 197 Absatz 1 für alle Zwangsmassnahmen in der StPO generell geregelt sind.

Dann folgt die Frage des Deliktskatalogs in Artikel 258a StPO. Ein Deliktskatalog hat halt immer die Schwäche, dass er unvollständig ist, das wurde in der Kommission breit diskutiert. Deshalb hat man sich hier - übrigens auch bei der Schaffung des DNA-Profil-Gesetzes im Jahr 2003 - bewusst dazu entschieden, auf einen Deliktskatalog zu verzichten. Der Bundesrat ist überzeugt von der Deliktskategorie Verbrechen mit einer Minimalstrafe von drei Jahren, ich habe es vorhin beim Eintreten ausgeführt. Wenn man das hier vorschlägt, ist es verhältnismässig und auch praktisch durchführbar.

Dann komme ich zur nachträglichen Mitteilung gemäss Minderheitsantrag II zu Artikel 258a Absatz 2 StPO: Man möchte hier eine analoge Regelung wie für den Post- und Fernmeldeverkehr nach Artikel 279 StPO vorsehen. Hier geht es aber um etwas anderes: Personen, die in eine Telefonüberwachung einbezogen werden, haben dadurch ja einen erheblichen Grundrechtseingriff zu gewärtigen. Das ist beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug natürlich nicht so. Die Profile dieser Personen befinden sich zum Zeitpunkt des Suchlaufs bereits rechtmässig in der DNA-Profil-Datenbank, ich habe das vorhin ausgeführt. Sie wurden aufgenommen, weil sie in einem anderen Verfahren tatverdächtig sind oder weil sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Es ist ja gerade der Sinn der DNA-Profil-Datenbank, dass solche Abgleiche gemacht werden dürfen. Bei Personen, deren Daten in der Datenbank abgespeichert sind, bestehen somit keine rechtlichen Voraussetzungen, wonach diese eine nachträgliche Mitteilung erhalten müssten. Es ist also nicht mit dem Post- und Fernmeldeverkehr vergleichbar, wo eine Person [PAGE 787] eventuell zu Unrecht überwacht wurde; das ist ein individueller Grundrechtseingriff.

Das ist es, was ich zu den Minderheitsanträgen zu sagen habe. Ich bitte Sie, diesen nicht zuzustimmen.