Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-05-04
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-04
Wortprotokoll
Antrag der Mehrheit [GZ]
Nichteintreten
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Page, Steinemann)[GZ]
Eintreten
[VS]
Antrag Vogt [GZ]
Nichteintreten
Schriftliche Begründung [GZ]
Es ist an sich zu begrüssen, dass eine Abstimmung über Staatsverträge mit Verfassungsrang dem obligatorischen Referendum unterliegen soll bzw. dass der Anwendungsbereich dieses Referendums festgeschrieben und ausgeweitet werden soll. Doch berücksichtigt die Vorlage nicht, was die Auswirkungen der Einführung des obligatorischen Referendums auf den Rang entsprechender Staatsverträge sind, die von Volk und Ständen angenommen wurden. Von solchen Staatsverträgen wird gesagt werden, sie hätten Verfassungsrang - eine Argumentation, gegen die man angesichts der passierten Hürde des obligatorischen Referendums nicht viel wird einwenden können. Das obligatorische Referendum von Staatsverträgen ist somit ein Verfahren zur Konstitutionalisierung von Völkerrecht. Ein solches Verfahren ist unter anderem aus folgenden zwei Gründen abzulehnen:
1.[NB]Vor allem multilaterale, aber auch manche bilaterale Verträge sind kaum abänderbar und überdies faktisch nicht kündbar. Das obligatorische Referendum für Staatsverträge mit Verfassungsrang wird somit dazu führen, dass es innerhalb des materiellen Verfassungsrechts faktisch nicht abänderbare Bestimmungen geben wird, während "rein schweizerisches" Verfassungsrecht jederzeit, namentlich auch durch eine Volksinitiative, geändert werden kann - was der edelste Ausdruck der direkten Demokratie ist. Die Möglichkeit, durch Verfassungsänderung eine Norm zu schaffen, die einem Staatsvertrag vorgeht - was jedenfalls ausserhalb des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes nach wie vor möglich ist -, würde mit der Einführung des obligatorischen Referendums gekappt bzw. entsprechend eingeschränkt. Daraus wird sich im Ergebnis ein Vorrang des aus Staatsverträgen gebildeten Verfassungsrechts gegenüber dem "rein schweizerischen" Verfassungsrecht ergeben; ja, mit guten Gründen wird man in den betreffenden Staatsverträgen in dem Mass, in dem sie faktisch nicht abänderbar sind - eine Wertung, die vorzunehmen der jeweiligen politischen Mehrheit obliegt -, eine Schranke der Verfassungsrevision erblicken.
2.[NB]Wenn Staatsverträge Behörden oder Gerichte (institutionalisierte oder Schiedsgerichte) zur Anwendung und Durchsetzung der Verträge einsetzen, wird man deren Entscheidungen als Ergebnis der Auslegung der Verträge ansehen. Damit erhalten die Entscheidungen internationaler Behörde oder Gerichte im Fall von Staatsverträgen, die dem obligatorischen Referendum unterstanden haben, Verfassungsrang - wobei sie, nach dem in Ziffer 1 Gesagten, mitunter über "rein schweizerischem" Verfassungsrecht stehen würden. Die Weiterentwicklung des schweizerischen Verfassungsrechts würde damit in die Hände internationaler Behörden und Gerichte gelegt.
Fazit: Im Interesse der direkten Demokratie in der Schweiz und der Selbstbestimmung der Schweizer Bürgerinnen und Bürger ist auf die Vorlage nicht einzutreten.
[VS]
Proposition de la majorité [GZ]
Ne pas entrer en matière
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Page, Steinemann)[GZ]
Entrer en matière
[VS]
Proposition Vogt [GZ]
Ne pas entrer en matière