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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der parlamentarischen Initiative Rutz Gregor und die von der SPK-N beantragte Gesetzesrevision. Er ist der Ansicht, dass die Auswertung von elektronischen Datenträgern zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten im Einzelfall dazu beitragen kann, die Identität, die Nationalität und den Reiseweg einer asylsuchenden Person zu klären.

Die Überprüfung eines elektronischen Datenträgers stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre dar. Die vorgeschlagene Einschränkung dieses Grundrechts bedarf deshalb einer formell-gesetzlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat die vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere [PAGE 819] jene zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und zum Datenschutz. Der Bundesrat erachtet es für die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips zudem als sehr wichtig, dass keine systematische Auswertung elektronischer Datenträger erfolgt und dass vor der Überprüfung eines elektronischen Datenträgers zuerst andere geeignete Massnahmen zur Identitätsfeststellung mit geringerer Eingriffsintensität ergriffen werden.

Eine asylsuchende Person muss dabei umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Eine solche Informationspflicht ist neben der bereits ohnehin bestehenden Informationspflicht durch die Rechtsberatung gerade in diesem sensiblen Bereich sinnvoll und wichtig. In jedem Fall muss auch dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsprinzip Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Daten nur zur dafür vorgesehenen gesetzlich verankerten Zielsetzung bearbeitet werden dürfen.

Ebenfalls begrüsst der Bundesrat, dass allfällige Daten von Drittpersonen nur dann bearbeitet werden dürfen, wenn die Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreichen, um deren Identität festzustellen. Es wird zusätzlich zu prüfen sein, ob hier weiterer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht. Dies hängt unter anderem auch mit der zukünftigen technischen Umsetzung der Vorlage zusammen.

Der Bundesrat hat Verständnis für die Einwände, die insbesondere hinsichtlich der längerfristigen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten geäussert wurden. Er begrüsst es daher, dass dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ein Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Massnahmen unterbreitet werden soll.

Der Entwurf der SPK-N sieht sodann vor, dass elektronische Datenträger ausschliesslich im Rahmen der Mitwirkungspflicht beim Asyl- und Wegweisungsverfahren auszuhändigen sind. Verweigert eine betroffene Person dem SEM die Einsicht in einen elektronischen Datenträger, wird dies im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung beim Entscheid über das Asylgesuch berücksichtigt. Gegen einen ablehnenden Entscheid steht der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Weitergehende Massnahmen wie insbesondere die von einer Minderheit der Kommission vorgeschlagene zwangsweise Abnahme von Datenträgern lehnt der Bundesrat als unverhältnismässig ab.

Schliesslich begrüsst der Bundesrat sowohl die Möglichkeit der Zwischenspeicherung wie auch die Regelung, wonach die betroffene Person bei der Auswertung der Daten grundsätzlich anwesend ist. Bei einem Verzicht der betroffenen Person darauf, bei der Auswertung anwesend zu sein, oder bei ihrem Nichterscheinen kann die Auswertung der Daten aber auch ohne sie durchgeführt werden. Die vorgeschlagene Regelung ist praxistauglich, und die Verfahrensrechte der Betroffenen werden gewahrt. Durch die Möglichkeit der Zwischenspeicherung gehen zudem Daten bis zu ihrer Auswertung nicht verloren, und die Datenträger können dem betroffenen Asylsuchenden nach der Zwischenspeicherung wieder ausgehändigt werden. Die von der Mehrheit der SPK-N beantragte Dauer der Zwischenspeicherung von einem Jahr trägt nach Auffassung des Bundesrates dem Bedürfnis Rechnung, dass die Daten nach einem vorübergehenden Untertauchen der Betroffenen bei einer weiteren oder späteren Wiederaufnahme des Asylverfahrens noch vorhanden sind und dann eben in Anwesenheit der betroffenen Person ausgewertet werden können.

Der Bundesrat beantragt Eintreten und Zustimmung zur Vorlage der SPK-N. Er empfiehlt die Anträge der Minderheiten zur Ablehnung.

Sie sehen die Anträge des Bundesrates auf der Fahne. Der Bundesrat unterstützt durchgehend die Kommissionsmehrheit. Ich werde mich daher, wenn nicht nötig, nicht nochmals zu diesen Anträgen melden.