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Binder-Keller Marianne · Nationalrat · 2021-05-04

Binder-Keller Marianne · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-05-04

Wortprotokoll

Die Mitte-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und will das Asylgesetz anpassen. Wenn die Identität von asylsuchenden Personen nicht ermittelt werden kann, weil die Reisepapiere fehlen, dann soll das Staatssekretariat für Migration auch mobile Datenträger wie Handys oder Tablets auswerten dürfen. Dazu muss das Asylgesetz in verschiedenen Bereichen angepasst und müssen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, Grundlagen, die in anderen Ländern bereits vorhanden sind, unter anderem in Deutschland, Finnland und den Niederlanden.

Pilotversuche, auch in der Schweiz, mit freiwillig ausgehändigten Geräten haben gezeigt, dass damit tatsächlich wichtige Rückschlüsse gezogen werden können. Tatsache ist, dass in den letzten Jahren monatlich zwischen 1000 und 1500 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben. Bei 70 bis 80 Prozent dieser Personen ist die Identität nicht bekannt, oder sie kann nicht zweifelsfrei geklärt werden. Wollen wir jedoch unserer Pflicht nachkommen, jenen Menschen in der Schweiz das Recht auf Asyl zu gewähren, die unseren Schutz auch wirklich benötigen, wollen wir die Genfer Flüchtlingskonvention einhalten, ist die Auswertung von mobilen Datenträgern ein wichtiger Aspekt, um herauszufinden, woher jemand kommt.

Das Recht auf Asyl bedingt auch eine Pflicht, nämlich eine Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, dieses Schutzrecht für sich nachzuweisen und zu begründen. Dazu braucht es einen Namen, es braucht die Nennung des Landes, aus welchem man kommt, und eine Begründung, weshalb man an Leib und Leben bedroht ist. Sich erkennen zu geben, sich auszuweisen, hat nichts mit sich selbst zu beschuldigen zu tun, was wir jetzt auch schon gehört haben. Es geht nicht darum, dass man jemanden verdächtigt, ein Unrecht begangen zu haben, sondern darum, dass jemand einen Antrag stellt, nämlich einen Antrag auf Asyl. Diesen Antrag muss er doch - wie jeden anderen Antrag - möglichst lückenlos begründen, damit ihm stattgegeben wird.

Ich wiederhole es: Bei 70 bis 80 Prozent der Personen, die ein Asylgesuch einreichen, ist die Identität nicht bekannt. Wie soll man also diesen Personen ein Menschenrecht zukommen lassen, wenn man gar nicht weiss, um wen es sich handelt? Genau dies schwächt nämlich das Vertrauen ins Asylwesen, und es ist auch nicht ein Akt von Humanität, wenn man Menschen Schutz gibt, wenn sie diesen, anders als andere Menschen, nicht benötigen. Es ist kein Akt von Humanität, jemandem in der Schweiz ein Menschenrecht zukommen zu lassen, das ihm in seinem eigenen Land eben auch garantiert ist. Weiss man, woher jemand kommt, kennt man nachweisbar die Umstände seiner Flucht, dann kann der Entscheid schnell, effizient und nachvollziehbar gefällt werden.

Die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person ist in Artikel 8 geregelt, der nun mit einem neuen Buchstaben g ergänzt wird. Es ist klar: Nur wenn die Identität, die Nationalität oder der Reiseweg nicht festgestellt werden können, weder mit Papieren noch auf andere Weise, müssen dem Staatssekretariat für Migration vorübergehend elektronische Datenträger ausgehändigt werden. Das bedeutet auch, dass der asylsuchenden Person immer zuerst die Gelegenheit eingeräumt wird, von sich aus diese Angaben zu machen. Weigert sie sich und verweigert sie auch die Einsicht in ihre mobilen Datenträger, ist dies gewissermassen bezeichnend und kann - gerade dies - letztlich zu einer Wegweisung führen.

Der Schutz der Privatsphäre ist ein wichtiges Grundrecht, das selbstverständlich auch im Asylverfahren gewährt werden muss. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt: Es braucht dafür eine gesetzliche Grundlage; es muss ein öffentliches Interesse bestehen; der Eingriff muss verhältnismässig sein; und der Kerngehalt des Grundrechts muss gewahrt werden.

Durch die vorgeschlagene Massnahme kann zudem ein Beitrag geleistet werden, das Schlepperwesen zu bekämpfen [PAGE 818] und Hinweise für die Aufdeckung von Kriegsverbrechen zu erhalten.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und den Einzelantrag Marra auf Streichung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 47 Absatz 2 abzulehnen; sonst könnte man ja gleich Nichteintreten beschliessen.