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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-05-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-05-04

Wortprotokoll

Es wurde ja schon in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen die Schaffung zusätzlicher rechtlicher Grundlagen verlangt, um verurteilte Personen zur Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat überstellen zu können. Der Bundesrat hat sich dabei regelmässig bereit erklärt, seine bisherigen Bemühungen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, aufrechtzuerhalten und auch zu intensivieren. Die Bereitschaft gilt grundsätzlich auch für den Fall, in dem - wie vorliegend - explizit die zwangsweise Überstellung angesprochen ist.

Nun, entsprechend ist die Schweiz bestrebt, ihr Netz an zwischenstaatlichen Abkommen auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen weiter auszubauen. Auch wenn die anderen Staaten Hand dazu bieten sollten: Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass zwangsweise Überstellungen - und damit auch der Abschluss entsprechender Abkommen - nur bei Staaten möglich sind, welche die Menschenrechtsstandards gemäss EMRK beachten.

Das Problem liegt in den allermeisten Fällen allerdings nicht in einer fehlenden Rechtsgrundlage, sondern in der Umsetzung durch die betroffenen Staaten in der Praxis. Denn selbst wenn eine Rechtsgrundlage besteht, sind die Staaten eben nicht verpflichtet, in eine Überstellung einzuwilligen. Das Problem kann daher nicht durch die Schaffung weiterer Rechtsgrundlagen gelöst werden. Oft ist es auch so, dass sich eine Überstellung nur bei längeren Haftstrafen eignet, weil eben die entsprechenden Gesuche gestellt und alle Unterlagen, alle Gerichtsurteile usw. übersetzt werden müssen.

Ich möchte Sie bitten, diesen Vorstoss abzulehnen.