Steinemann Barbara · Nationalrat · 2021-05-04
Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-05-04
Wortprotokoll
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die ein Asylgesuch gestellt hatten, auf das eingetreten worden ist, das aber am Ende abgelehnt worden ist. Diese Personen vermochten also keine Fluchtgründe anzuführen, dürfen aber dennoch in der Schweiz bleiben. Welche Duldungsrechte zu einem Bleiberecht führen, kann man heute nicht in Erfahrung bringen. Diesbezüglich besteht leider keine Transparenz. Um sich ein ungefähres Bild zu machen, muss man die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes beziehungsweise von dessen Asylabteilung konsultieren.
So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall vor acht Jahren festgestellt, dass zwar keine Flüchtlingseigenschaften gegeben seien, dass den Beschwerdeführern aber zugutegehalten werden müsse, dass die Arbeitslosenquote von Kosovo-Serben überdurchschnittlich hoch sei und die Möglichkeit in hohem Masse unwahrscheinlich erscheine, dass die Familie dort auf dem heimischen Arbeitsmarkt eine Stelle finde. Das sind wirtschaftliche Gründe, die diesem Kosovaren dreizehn Jahre nach Ende des Krieges zu einem Aufenthaltstitel verhalfen.
Bei einem Algerier - ein anderes Beispiel - entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass seine labile psychische Verfassung und seine Selbstmordtendenzen auf seinen ungewissen Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückzuführen seien. Es korrigierte den Ausweisungsentscheid des SEM mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Eine alleinerziehende Kamerunerin reiste illegal in die Schweiz ein und erhielt eine psychiatrische Behandlung, da [PAGE 830] bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Krise, erhöhtem Stressniveau und Somatisierungstendenzen diagnostiziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht meinte, in Kamerun bestehe keine angemessene Behandlungsmöglichkeit, die für die betreffende Person erschwinglich sei, und gewährte der Kamerunerin trotz abgewiesenem Asylgesuch ein Bleiberecht in der Schweiz.
Keine realistischen Aussichten auf eine selbsttragende Erwerbsmöglichkeit, kein Schulabschluss, keine Berufsbildung, sechsjährige Landesabwesenheit, Schwierigkeiten bei der raschen Reintegration in der Heimat, alleinstehende Frau in einem muslimischen Land, alleinerziehende Mutter, in der Schweiz eingeschulte Kinder, keinen Bezug zur Heimat, keine zu erwartende Unterstützung von Verwandten im Heimatland, prekäre wirtschaftliche Situation und fehlendes Krankenversicherungssystem im Heimatland, keine zu erwartenden Unterhaltszahlungen vom Ex-Mann und vom türkischen Staat: Das sind einige Gründe für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
2013 waren 22 640 vorläufig Aufgenommene erfasst, Ende Oktober 2020 waren es 48 900; aktuell sind 48 100 sogenannte Ausweisnehmer F, vorläufig Aufgenommene, erfasst. Es gibt aber keine Zahlen, keine Informationen und keine Statistiken zur Frage, warum all diese Menschen in der Schweiz bleiben dürfen. Ich möchte damit nicht gesagt haben, dass es nicht achtenswerte Gründe gibt, Leute auch jenseits des Flüchtlingsstatus aus humanitären Motiven in der Schweiz bleiben zu lassen. Aber in diesem Bereich sollte dringend Transparenz geschaffen werden. Die Politik und die Öffentlichkeit sollten hier eine Ahnung haben.
Die Stellungnahme des Bundesrates suggeriert, dass sich das gleiche Anliegen in Form eines Postulates besser umsetzen liesse. Ich erlaube mir, einen gleichlautenden Vorstoss in anderer Form einzureichen, eben in Form eines Postulates.
Eine Abstimmung über diese Motion mit negativem Ausgang würde ein falsches Signal setzen. Daher ziehe ich meine Motion hiermit zurück.