Hefti Thomas · Ständerat · 2021-05-31
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-05-31
Wortprotokoll
Das SchKG ist ein altes, aber bewährtes Gesetz. Es ist ein Ganzes, in sich logisch und folgerichtig. Das heisst aber auch, dass Revisionen einzelner Artikel mit Umsicht und Zurückhaltung vorzunehmen sind. Ein Schrauben an einzelnen Teilen kann andernorts Folgen haben, die zu Dysfunktionen führen. Unter diesem Aspekt erachte ich den Antrag der Kommissionsmehrheit zu Artikel 43 SchKG als wenig sinnvoll. Ich möchte Ihnen darlegen, weshalb - dies im Bewusstsein, dass es sich hier um eine exklusive Minderheit handelt, und durchaus auch im Bewusstsein, dass sie sicher exklusiv bleiben wird.
In den Artikeln 39 ff. SchKG wird festgelegt, wann eine Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt wird und wann auf dem Wege der Pfändung. Wenn man die Liste in Artikel 39 konsultiert, welche sagt, wer der Konkursbetreibung unterliegt, so kann man vereinfacht sagen: Handelsgesellschaften und natürliche Personen, die für solche Handelsgesellschaften im Handelsregister eingetragen sind. Kurz: Der Konkurs ist der Weg im Handels- und Geschäftsleben, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung der Weg für Nichthandelsleute.
Im geltenden Recht legen nun die Ziffern 1 und 1bis von Artikel 43 SchKG fest, dass für gewisse Forderungen die Konkursbetreibung ausgeschlossen ist, nämlich für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte sowie für Prämien der obligatorischen Unfallversicherung. Aber es gibt dazu eine Ausnahme: Artikel 190 SchKG, die Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung. Diese steht auch offen für Forderungen, die in Artikel 43 vom Konkursverfahren ausgeschlossen sind.
Ich möchte Ihnen diesen Ausnahmeartikel 190 doch vorlesen, damit man weiss, worum es geht: "Ein Gläubiger" - das bezieht sich auch auf einen öffentlichen Gläubiger - "kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen: 1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat; 2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat." Es gibt also Ausnahmen, und in diesen Fällen kann man somit auch bei den in Artikel 43 Ziffern 1 und 1bis genannten Forderungen rasch zum Konkursverfahren kommen. Sind dies nicht gerade etwa diejenigen Fälle, die man mit dieser Vorlage anvisiert? Wie gesagt, hier kann es sehr rasch gehen und sehr rasch zum Konkursverfahren kommen.
Nun will die Kommission für die in Artikel 43 Ziffern 1 und 1bis aufgezählten Forderungen das Konkursverfahren anwenden. Nochmals: Es handelt sich auch um Abgaben, Gebühren, Bussen usw. sowie Prämien der obligatorischen Unfallversicherung. Es handelt sich also zum Beispiel um die Hundesteuer, eine Nachsteuer von 3000 bis 4000 Franken, eine Grundbuchgebühr oder, wie Sie der Motion Ettlin Erich 21.3446 entnehmen können, die wir heute noch behandeln, um OKP-Forderungen.
Die Folge des Konkurses ist die Liquidation des Vermögens. Nach Abschluss des Konkurses ist es weg. Bei der juristischen Person ist nicht nur das Vermögen weg, sondern gleich auch die juristische Person. Anders ist es bei der Pfändung: Sie führt nicht notwendigerweise zur Liquidation des Vermögens; sie kann sich sogar über eine gewisse Zeit hinziehen. Wenn die Pfändung nicht reicht, ist es mit einem Verlustschein relativ einfach, eine neue Verpfändung zu verlangen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Der Gesetzgeber hat die Wahl mit dem gegenwärtigen Recht ganz bewusst getroffen. Der Staat soll die Schuldner nicht in den Konkurs treiben. Man muss sich nochmals die Kategorien von Forderungen vor Augen halten.
Und schliesslich: Oft sind es Forderungen in dreistelliger Höhe, in vierstelliger oder tiefer fünfstelliger Höhe. Was Beiträge an die erste und zweite Säule angeht, so greift in zweiter Linie hier die persönliche Haftung der Verwaltungsräte und der leitenden Organe. Die Idee ist auch, dass der Staat solche [PAGE 357] Gebühren rascher auf dem Weg der Pfändung einbringen kann. Es sollen keine unnötigen Konkurse erzwungen werden.
Ich zitiere doch noch einen oder zwei Sätze aus einem Votum von Bundesrat Ruchonnet - er steht mir übrigens nahe -: "La disposition est conçue en faveur de l'Etat, qui doit avoir un intérêt à être payé le plus rapidement possible. Or, la saisie est plus rapide que la faillite. Et comme il s'agit généralement de petites sommes, la saisie au profit de l'Etat ne nuit guère aux autres créanciers. Enfin, il est dans l'intérêt de l'Etat qu'il ne se rende pas odieux en mettant en faillite les citoyens." So weit Bundesrat Ruchonnet gemäss Protokoll der Sitzung der ständerätlichen Kommission vom 23. Februar 1886.
Aber genau diese Haltung, dass sich der Staat "odieux" verhält, erreichen wir mit der Revision. Der Staat muss ja handeln. Er kann nicht festlegen, dass er zum Beispiel für Bussen oder kleinere Betreibungen keine Konkursverfahren beginnen wird, weil das der Gleichheit widersprechen würde. Es braucht auch für die Eintreibung dieser im öffentlichen Recht begründeten Forderungen Konkursverfahren. Das dauert. Der Staat wird dann die Kosten vorschiessen müssen, und bevor ein Kollokationsplan aufgestellt und rechtskräftig ist, gibt es keine Eintreibung oder teilweise Eintreibung einer solchen staatlichen Forderung.
Zuletzt: Ist im Konkurs wenig oder nichts vorhanden, so stellt sich die Frage der Einstellung mangels Aktiven. Es ist dann allerdings einfach so, dass es keinen Verlustschein gibt. Wenn jemand einen Verlustschein will, muss er den Konkurs liquidieren lassen, allenfalls im summarischen Verfahren, und der Staat wird nicht ohne Weiteres auf Verlustscheine verzichten können. Das wird kosten, es wird Stellen in den Konkursämtern brauchen, und es wird teuer. Ich zitiere noch einen Satz oder zwei aus der Motion Ettlin Erich: "Wird für das Jahr 2021 von einigen Tausend durch die Krankenversicherer eröffneten Konkurse ausgegangen, fallen Kosten im Millionenbereich an. Die Kantone tragen durch die Verlustscheinübernahme mit 85 Prozent den Hauptteil dieser Last."
Ich meine, diese Revision hier in diesem Artikel ist gut gemeint; sie spricht vielleicht durchaus ein Problem an, aber es wird letztlich zu einer Arbeitsbeschaffung für die Konkursämter kommen.