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Wicki Hans · Ständerat · 2021-06-01

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-01

Wortprotokoll

Bei diesem letzten umstrittenen Punkt stehen wir einer rechtlich komplexen Situation gegenüber. Es geht im Kern um die Frage, wie weit die Entschädigungspflicht bei einer materiellen Enteignung geht. Grundsätzlich führt die Einschränkung des Eigentumsrechts zu einer vollen Entschädigung. Dies wird vom Enteignungsgesetz bereits in generell-abstrakter Weise geregelt. Wenn nun im vorliegenden Gesetz konkrete Fälle, wie etwa in Absatz 2 die Erdsonde, explizit genannt werden, kann dies im Umkehrschluss andere Sachverhalte quasi ausschliessen. Es ist daher bereits aus rechtstheoretischer Sicht sinnvoller, diesen Spielraum bewusst der Anwendung und der Rechtsprechung zu belassen. Damit wird auch flexibler auf die Entwicklung reagiert.

Von grosser Tragweite ist aber insbesondere die Frage, wie weit die Entschädigungspflicht geht. Denn schwerwiegende Eingriffe sind bereits heute entschädigungspflichtig. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis. Aber die Erweiterung einer solchen Entschädigungspflicht hinsichtlich des künftigen Nutzens eines Grundstücks ist sehr weitgehend formuliert. Denn bekanntlich sind Prognosen immer schwierig, vor allem dann, wenn sie die Zukunft betreffen. Faktisch würden wir damit das bisherige Enteignungsrecht stark erweitern. Das würde zulasten der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit gehen. Angesichts der Tragweite dieser massiven Ausdehnung dürfte das vorliegende Gesetz daher kaum der richtige Ort dafür sein. Vielmehr müsste direkt eine Anpassung im Enteignungsgesetz vorgenommen und die Grundsatzdebatte dort geführt werden.

Namens der Mehrheit der Kommission empfehle ich Ihnen deshalb, unserem Antrag zu folgen und die beiden zusätzlichen Absätze der Minderheit Häberli-Koller abzulehnen.

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