Fässler Daniel · Ständerat · 2021-06-01
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-06-01
Wortprotokoll
Ich schliesse an mein Votum an, das ich zu Artikel 16 gehalten habe, und empfehle Ihnen, hier der Minderheit zu folgen.
Wenn bei einer Bautätigkeit ein Grundstück beansprucht wird, bei dem die Oberfläche betroffen ist, dann steht es ausser Frage, dass eine Entschädigungspflicht besteht - allein aufgrund der Tatsache, dass das Grundeigentum beansprucht wird. Es wird nicht im Grundsatz differenziert, ob es bestehende oder künftige Nutzungen beeinträchtigt; es genügt, dass das Grundeigentum betroffen ist. Wenn das Grundeigentum betroffen ist, dann besteht eine Entschädigungspflicht.
Wir reden hier jetzt über den Untergrund. Ich habe vorhin zu Artikel 16 ausgeführt, dass das Grundeigentum auch den Untergrund betrifft, soweit der Grundeigentümer daran ein Interesse hat und dieses Interesse technisch auch nutzbar ist. Deshalb ist nach meinem Verständnis klar: Wenn das Grundeigentum tangiert wird, dann besteht eine Entschädigungspflicht, unabhängig davon, ob nur die Oberfläche oder ob der Untergrund betroffen ist, und unabhängig davon, ob es um eine bestehende oder um eine künftige Nutzung geht. [PAGE 389]
Ich meine in diesem Sinne, dass wir hier der Minderheit nicht nur folgen können, sondern wirklich folgen müssen.