Germann Hannes · Ständerat · 2021-06-02
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 6b geht es um die Ausnahme von Zugangsbeschränkungen. Auch da lag uns ein Antrag vor. Mit unserem Mehrheitsentscheid wollten wir für klare Verhältnisse sorgen.
Mit Artikel 6a hat das Parlament die Grundlagen für das Impf-, Test- und Genesungszertifikat, das berühmte GGG-Zertifikat, geschaffen. Allerdings ist in Artikel 6a nicht festgelegt, welcher individualrechtliche Anspruch mit dem Zertifikat[NB]verbunden ist. Ihre WBK-S schlägt Ihnen daher vor, in Artikel 6b die Ausnahmen von Zugangsbeschränkungen festzulegen, und zwar, weil Leute mit GGG-Zertifikat für die Gesellschaft keine Gefahr mehr darstellen - zumindest nicht in epidemiologischer Hinsicht, damit das klar ist.
Für die Kommissionsmehrheit gibt es also keinen, zumindest keinen verhältnismässigen Grund mehr, diese Leute in ihren Grundrechten einzuschränken. Mit dem GGG-Nachweis könnten dann bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben keine Zugangsbeschränkungen für diesen Personenkreis mehr gemacht werden. Eine Minderheit in der Kommission, auch das sei offengelegt, befürchtet, etwas vereinfacht ausgedrückt, dass es zur Bildung einer Zweiklassengesellschaft kommen könnte. Sie müssen nun entscheiden, ob Sie den Anreiz dafür schaffen wollen, dass sich die Leute dieses GGG-Zertifikat aneignen, dass die Durchführung der Impfungen beschleunigt wird bzw. dass, wo immer möglich, durchgeimpft werden kann, und ob die anderen Leute, die sich dafür entscheiden, sich nicht impfen zu lassen, dann auch keine Gefahr mehr darstellen.
Ein Anreiz in diese Richtung darf schon sein. Weil die Grundrechte der Leute, die aktiv etwas tun, um gesund zu bleiben und um keine Gefahr für die anderen mehr darzustellen, nicht eingeschränkt werden dürfen, sah sich die Kommission dazu bewogen, das stärker zu gewichten als den Nachteil, den sich [PAGE 412] möglicherweise all jene einhandeln, die sich, aus welchen guten oder anderen Gründen auch immer, nicht impfen lassen wollen. Meines Wissens haben wir die Pflicht, sich impfen zu lassen, nirgendwo verankert. Von daher ist die Sachlage eigentlich klar. Gleichzeitig wird aber jeder, der sich nicht impfen lässt oder sich nicht impfen lassen kann, auch besondere Vorsicht für seine Person walten lassen. Daher erachten wir diese Ungleichbehandlung in diesem Sinne für vertretbar.
Mit 8 zu 4 Stimmen ohne Enthaltungen empfiehlt Ihnen die Kommission, Artikel 6b in der vorliegenden Fassung zu genehmigen.