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preparatory:AB 282468

Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02

Wortprotokoll

Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich die bedingten Geldstrafen in Artikel 42 Absatz 1 abschaffen. Wer eine Straftat begeht, ist dafür auch zu bestrafen. Bei Ersttätern gibt es meist bedingte Strafen. Was wir hier aber wissen müssen, ist, dass diese Täter oft schon jahrelang delinquiert, also bereits mehrere Straftaten verübt haben. Sie wurden bis anhin einfach noch nicht gefasst. Es sind also eigentlich alles andere als Ersttäter. Das Gleiche gilt auch für die Probezeit. Der Täter darf sich während der Probezeit einfach nicht erwischen lassen, dann kommt er für seine vergangene Straftat straffrei davon.

Bedingte Geldstrafen bedeuten also Freispruch auf Zeit und haben nichts mehr mit Strafen zu tun. Selbst für die Verurteilten ist kaum nachzuvollziehen, dass sie zwar eine Tat begangen haben, dafür aber nicht bestraft werden. Weshalb gibt es z. B. die bedingte Geldstrafe bei unbedeutenden Verkehrsdelikten nicht? Da wird mit zweierlei Ellen gemessen. Das ist nicht nachvollziehbar für die betroffenen Opfer und widerspricht dem normalen Rechtsempfinden der Bevölkerung.

Dass bedingte Geldstrafen ein präventives Mittel seien, darf bezweifelt werden. Mit der teilbedingten Geldstrafe steht eine Strafnorm zur Verfügung, welche den präventiven Aspekt aufnimmt, einen Täter nicht straffrei lässt und sowohl von den Opfern wie auch von der Bevölkerung eher akzeptiert werden kann. Mit der Aufhebung von bedingten Geldstrafen stärken wir auch das Vertrauen in die Justiz - ein Vertrauen, das mehr und mehr verloren gegangen ist, weil immer mehr Urteile von der Bevölkerung nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden können.

Bei meinem zweiten Minderheitsantrag geht es um Artikel 97 Absätze 1 und 5. In Absatz 1 möchte ich eine Erhöhung der Verjährungsfristen um fünf Jahre für Taten, für die die angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei oder mehr Jahren beträgt. Bei anderen Taten soll es eine Erhöhung um drei Jahre sein. Was noch sinnvoller wäre, wäre eine Ergänzung von Artikel 97 durch einen neuen Absatz 5, die lautet: "Die Verjährungsfrist ruht, sobald die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat."

Mit dem neuen Verjährungsrecht wurde ein eigentlicher Systemwechsel vollzogen; insbesondere wurde Artikel 72 StGB aufgehoben. Ein Unterbrechen beziehungsweise Ruhen der Verjährung ist mithin nach neuem Recht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Frist ist dahingefallen. Es ist aber notabene immer noch nachweislich der Wille des Gesetzgebers, dass mit den neuen Verjährungsbestimmungen verhindert werden soll, dass sich der Täter durch geschicktes Verschleppen des Verfahrens in die Verjährung retten kann. Diese Regelung galt früher schon einmal. Leider verjähren aber noch heute regelmässig Verfahren, weil innerhalb der gesetzlichen Frist kein erstinstanzliches Urteil gefällt wird. Für die Opfer, aber auch für den Gerechtigkeitssinn der Bevölkerung ist es nicht einsichtig, warum die Verjährungsfristen relativ kurz sind. Schaffen wir im Bereich der Verjährung endlich ein Strafgesetz, das für Opfer und Bevölkerung nachvollziehbar ist.

Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Minderheitsanträge.