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Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-06-02

Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-06-02

Wortprotokoll

Ziff.[NB]1[NB]Art.[NB]285[GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Ziff. 1 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ziff. 2 [GZ]

2.[NB]Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Bregy, Gafner, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann, Tuena)[GZ]

Ziff. 1 [GZ]

1.[NB]Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Wer ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Drohung an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, oder zu einer Amtshandlung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Als Beamte ...

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Tuena, Gafner, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)[GZ]

Ziff. 1 [GZ]

1.[NB]Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.

Als Beamte ...

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Tuena, Gafner, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)[GZ]

Ziff. 2 [GZ]

2.[NB]Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Hurni, Arslan, Bellaïche, Brélaz, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Marti Min Li, Walder)[GZ]

Ziff. 2 [GZ]

Unverändert

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Tuena, Gafner, Geissbühler, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)[GZ]

Ziff. 3 [GZ]

3.[NB]Begeht der Täter innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung erneut eine Tat nach Ziffer 1 oder 2, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren. [PAGE 1011]