Zopfi Mathias · Ständerat · 2021-06-03
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2021-06-03
Wortprotokoll
Die Bestimmungen in Artikel 22a Absatz 2 sind die grundlegenden Rahmenbedingungen dafür, ob Waffenexporte bewilligt werden können oder nicht. Sie sind letztlich der Kerngehalt der Bestimmungen, die wir heute debattieren. Die vier relevanten Buchstaben knüpfen alle am Bestimmungsland an: Das Bestimmungsland muss in einen Konflikt verwickelt sein, das Bestimmungsland muss Menschenrechte verletzen, und das Bestimmungsland darf Waffen nicht an unerwünschte Empfänger weitergeben. [PAGE 441]
Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c macht die Beschränkung auf das Bestimmungsland jedoch keinen Sinn. Wenn nämlich nun das Bestimmungsland Waffen ausserhalb der eigenen Landesgrenzen gegen die Zivilbevölkerung einsetzt, ist dies nicht explizit verboten, weil der Einsatz eben nicht im Bestimmungsland stattfindet. Sogenannte Stellvertreterkriege sind nicht klar erfasst. Ein Bestimmungsland kann also im Ausland einen Konflikt führen und dort die Waffen auch gegen die Zivilbevölkerung einsetzen.
Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft: Die "Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt kommt gemäss aktuellem Verständnis des Bundesrates nur dann zur Anwendung, wenn im Empfängerland selbst ein interner bewaffneter Konflikt herrscht". Dies bedeutet, dass sogenannte Stellvertreterkriege schlicht nicht erfasst sind. Und Sie alle wissen, dass solche Konflikte nicht nur vorkommen, sondern häufig sind, sei es in Saudi-Arabien, welches im Jemen interveniert, sei es im Iran, der in Syrien aktiv ist usw. Es gab und gibt unzählige Beispiele.
Die Thematik lässt sich auch nicht über den Begriff der internationalen Konflikte auffangen, denn dazu schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft: Die "Verwicklung in einen internationalen Konflikt verlangt eine kriegerische Intervention staatlicher Organe". Nicht staatliche Organe, zum Beispiel von einem Staat unterstützte paramilitärische Gruppierungen, fallen also nicht darunter. Ich brauche Ihnen kaum Beispiele aufzuzählen, dass solche existieren, von Syrien über Jemen bis zu praktisch jedem modernen bewaffneten Konflikt.
Es mutet deshalb schon fast etwas zynisch an zu legiferieren, dass Waffen nicht gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden dürfen, dies aber nur dann gilt, wenn es im Bestimmungsland selbst passiert. Umgekehrt kann man nämlich daraus schliessen, dass der Einsatz gegen die Zivilbevölkerung ausserhalb des Bestimmungslandes kein Verbotsgrund ist. Daran ändert auch nichts, dass die Gebote von Artikel 22a Absatz 1 möglicherweise solche Fälle umfassen, denn es sind eben Gebote und keine Verbote.
Ich habe Ihnen vorhin bereits aus der Botschaft zitiert, was interne bewaffnete Konflikte angeht. Ich zitiere nochmals aus der Botschaft: "Das Ausschlusskriterium der [...] Verwicklung in einen internen bewaffneten Konflikt kommt gemäss aktuellem Verständnis des Bundesrates nur dann zur Anwendung, wenn im Empfängerland selbst ein interner bewaffneter Konflikt herrscht." Relevant ist also lediglich das aktuelle Verständnis des Bundesrates. Das suggeriert, dass es schon andere Verständnisformen gegeben hat und noch andere geben könnte.
Genau das will man ja mit der Initiative und dem Gegenvorschlag verhindern, dass der Bundesrat bzw. eine Mehrheit von vier Personen im Bundesrat mit einem aktuellen Verständnis der Definitionen die Breite der Leitplanken letztlich selber definieren kann. Lesen Sie bitte den Antrag der Minderheit nochmals durch: "Auslandsgeschäfte [...] werden nicht bewilligt, wenn [...] ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird." Ob sich diese Zivilbevölkerung im Bestimmungsland oder hundert Kilometer ennet der Grenze befindet, kann nun wirklich nicht wesentlich sein. Wesentlich ist, dass wir den Einsatz gegen die Zivilbevölkerung verbieten; das soll überall gelten und klar sein.
Wenn uns - und darauf hoffe ich natürlich - der Herr Bundespräsident ausführt, dass mein Anliegen bereits gewährleistet sei, wäre ich auch zufrieden. Dann gäbe es noch einen Grund weniger, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, dessen Forderung eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte.
Ich danke für die Unterstützung meiner Minderheit.