Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-12-03
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-03
Wortprotokoll
Bei Artikel 119 bezieht sich die Differenz mit dem Ständerat auf das Problem der Rechtswirkung der Motion, d. h. auf die Umsetzung von Artikel 171 der Bundesverfassung (BV).
Wenn wir zurückblicken, dann gilt gemäss neuer Bundesverfassung, dass das Parlament dem Bundesrat Aufträge erteilen kann. Mit welchen rechtlichen Mitteln kann das Parlament dem Bundesrat einen Auftrag erteilen? Hier bietet sich die Motion an. Mittels einer Motion soll das Parlament dem Bundesrat den Auftrag erteilen können, eine bestimmte Massnahme zu ergreifen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen auch um Gebiete, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegen. Gegen diese Verpflichtung des Bundesrates durch das Parlament wehrt sich nun der Bundesrat. Er betrachtet diese Auftragserteilung als eine Kompetenzvermischung oder sogar eine Kompetenzverletzung. Der Ständerat hat sich der Sicht des Bundesrates angeschlossen.
Dieses Argument ist sehr ernst zu nehmen, und namens Ihrer Kommission sei darum erläutert, wieso wir an unserer Version festhalten wollen.
Dabei geht Ihre Kommission davon aus, dass es sich offensichtlich um ein Missverständnis handelt. Unbestritten ist, dass das Parlament dem Bundesrat eine Aufgabe delegieren kann. Bei der Aufgabenlösung ist der Bundesrat grundsätzlich im Rahmen des Gesetzes frei. Besondere Bedeutung erhält diese Delegation, weil je länger, je mehr das Parlament Rahmengesetze erlässt, die der Bundesrat durch Verordnungen konkretisieren muss.
Nun kann es aber sein, dass der Bundesrat eine Sachfrage anders geregelt hat, als das Parlament dies in Zukunft möchte. Muss dann das Parlament eine Weigerung des Bundesrates akzeptieren? Dies würde bedeuten, dass Artikel 171 BV normwidrig ausgelegt würde. Das Parlament muss vielmehr eine ursprünglich delegierte Kompetenz wieder zurücknehmen können; die Frage ist nur, wie das Parlament vorgehen soll. Hier sieht das Parlamentsgesetz die erwähnte Massnahme vor. Der Bundesrat kann nun auf diese Massnahme verschieden reagieren:
1. Er setzt die Massnahme so um, wie das Parlament dies möchte.
2. Wenn der Bundesrat entgegengesetzter Meinung ist - also im Konfliktfall -, soll er nicht à contrecoeur verpflichtet werden. Vielmehr muss der Bundesrat dann der Bundesversammlung einen Erlassentwurf unterbreiten, mit dem die Umsetzung der Massnahme dann möglich ist.
In diesem Sinne handelt es sich bei Artikel 119 um eine Lösung des Konfliktes, wenn die Meinungen von Exekutive und Bundesgesetzgeber divergieren. Der Ständerat dagegen will mittels einer Richtlinie in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates hineinwirken. Eine Richtlinie ist aber weder verpflichtend, noch sagt der Ständerat, was geschieht, wenn der Bundesrat diese Richtlinie nicht umsetzen will.
In der ständerätlichen Diskussion wurde dieses staatsrechtliche Problem, ob die Legislative ein Instrument braucht, um korrigierend auf die Exekutive einwirken zu können, an einem eindrücklichen Beispiel erläutert: Wenn Parlament und Bundesrat bei der Festsetzung des BVG-Mindestzinssatzes divergieren, muss das Parlament doch mehr tun können, als nur eine Richtlinie zu erlassen. In diesem Sinn greift Artikel 119 Absatz 2 eben gerade nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates ein. Zudem ist das vorgesehene Prozedere äusserst effizient: Der Bundesrat kann eine von beiden Räten überwiesene Motion direkt durch eine Verordnungsänderung umsetzen, so er der gleichen Auffassung ist und die gesetzliche Grundlage dies erlaubt. Dagegen ist der so genannte "normale Weg" über die Gesetzesänderung via Motion viel aufwendiger.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 19 gegen 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Version des Nationalrates festzuhalten.